Steuerrechtsurteile

Pharmaunternehmen können Umsatzsteuer um den "Herstellerrabatt" kürzen



Pharmaunternehmen sind berechtigt, die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage um den nachträglich gewährten gesetzlichen "Herstellerrabatt" (auch "Zwangsrabatt" genannt) zu kürzen. Der Rabatt errechnet sich aus dem Nettoverkaufspreis für die Arzneimittel und kann daher bei Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auch nur als Minderung der Netto-Entgelte angesetzt werden. Eine Umdeutung des Nettobetrags in einen Bruttobetrag ist dagegen nicht möglich.

Der Sachverhalt:
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Arzneimittel-Herstellerin. Sie ist - wie alle anderen Pharmaunternehmen auch - seit dem 01.01.2003 gemäß § 130a Abs.1 SGB V verpflichtet, den Apotheken den sechsprozentigen Abschlag vom Herstellerabgabepreis zu erstatten, den diese an die Krankenkassen abführen müssen.

Die Klägerin führte die Erstattung aus Vereinfachungsgründen in der Weise durch, dass sie den „Herstellerrabatt“ an Apothekenabrechnungszentren zahlte, die die Zahlungen gebündelt an die einzelnen Krankenkassen weiterleiteten. Ihre auf der Grundlage des ungekürzten Entgelts berechnete Umsatzsteuerbemessungsgrundlage kürzte sie um den Nettobetrag des "Herstellerrabatts".

Das Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass der Rabatt Umsatzsteuer enthalte und daher nur der um die Umsatzsteuer gekürzte Rabattbetrag die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer mindere. Deshalb erhöhte es die von der Klägerin zu zahlende Umsatzsteuer entsprechend. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG Erfolg. Das Gericht ließ allerdings die Revision zum BFH zu.


Die Gründe:
Die Klägerin hat die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage zutreffend ermittelt. Sie hat den Rabatt aus dem Nettobetrag errechnet und über die Verrechnungsstelle an die Krankenkassen weitergeleitet. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers und ist inzwischen durch eine Änderung des Wortlauts von § 130a Abs.1 S.1 SGB V ("ohne Mehrwertsteuer") ausdrücklich klargestellt worden.


Errechnet sich der Rabattbetrag danach aus dem Nettowert der Lieferung, kann er bei der Ermittlung der zutreffenden Umsatzsteuerbemessungsgrundlage auch nur als Minderung der Netto-Entgelte für Lieferungen der Klägerin angesetzt werden. Dagegen ist eine Umdeutung des Nettobetrags in einen Bruttobetrag, wie sie das Finanzamt vorgenommen hat, nicht möglich.


Hinweis:
Diese Entscheidung hat auch Auswirkungen auf Apotheken. Sie müssen als Abnehmer der Lieferung den in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend dem aus dem Nettobetrag errechneten Rabatt berichtigen.


Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des FG Baden-Württemberg veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.




Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 16.01.2008; Quelle: FG Baden-Württemberg PM Nr.1 vom 15.01.2008


(Meldung vom 2008-01-16)