Die Gebühren für die Steuerberatung

Wertgebühren
Bei den gesetzlich geregelten Gebühren handelt es sich zumeist um so genannte Wertgebühren nach der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV). Sie richten sich nach dem Gegenstandswert. Die StBGebV gibt einen Gebührenrahmen (Mindest- und Höchstgebühr) für die jeweiligen Tätigkeiten durch einen unteren und oberen Zehntelsatz vor. Wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Ermittlung oder Schätzung des Gegenstandswertes vorliegen, dann kann statt der Wertgebühr eine Zeitgebühr berechnet werden.

Zeitgebühren
Zeitgebühren kommen auch noch in anderen von der StBGebV ausdrücklich vorgesehenen Fällen in Betracht. Zum Beispiel für die Prüfung von Steuerbescheiden oder für die Einrichtung einer Buchführung. Auch durch ausdrückliche Vereinbarung von Steuerberater und Mandant kann festgelegt werden, dass nicht auf Grundlage von Wert-, sondern von Zeitgebühren abgerechnet wird. Berechnungsgrundlage der Zeitgebühr sind der Stundensatz des Steuerberaters und der angefallene Zeitaufwand.

Betragsrahmengebühr
In bestimmten Fällen, in denen die Gebühr nicht nach dem Gegenstandswert berechnet werden kann, hat der Steuerberater auch die Möglichkeit, die so genannte Betragsrahmengebühr zu erheben. Im Gegensatz zu den Wertgebühren wird bei ihr der Gebührenrahmen nicht durch einen unteren und oberen Zehntelsatz vorgegeben, sondern durch einen oberen und einen unteren Euro-Betrag. Dieser liegt bei mindestens 19 und höchstens 180 Euro. Die Betragsrahmengebühr findet aber nur in wenigen Fällen der Rat- oder Auskunfterteilung Anwendung, zum Beispiel zu Fragen des Steuerstrafrechts.

Die Mittelgebühr
In Angelegenheiten, deren Schwierigkeit und Umfang als durchschnittlich einzustufen ist, berechnet der Steuerberater einem in durchschnittlichen Einkommensverhältnissen lebenden Auftraggeber normalerweise die so genannte "Mittelgebühr". Diese wird errechnet, indem zunächst die in der StBGebV vorgesehene Mindest- und Höchstgebühr addiert werden und das Ergebnis dann durch zwei geteilt wird. Für Wertgebühren ergibt sich so ein Mittelsatz und für Zeit- oder Betragsrahmengebühren ein Mittelbetrag.

Angemessenheit der Gebühren
Der Steuerberater darf die angemessene Vergütung nicht unterschreiten, also zum Beispiel keine niedrigeren Gebühren berechen, als nach der StBGebV vorgesehen. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen darf er Ermäßigungen gewähren. Zum Beispiel, wenn sein Auftraggeber besonders bedürftig ist.

Vereinbarte Gebühren
Statt die in der StBGebV vorgesehenen Gebühren zu erheben, kann der Steuerberater auch eine Honorarvereinbarung mit dem Mandanten treffen. Dies ist ihm allerdings nur gestattet, wenn dadurch eine höhere als die gesetzlich vorgegebene Vergütung festgelegt wird. Dies kann zum Beispiel dann sinnvoll sein, wenn die vom Steuerberater erbrachte Leistung besonders schwierig oder umfangreich ist, sodass nach der StBGebV keine angemessene Vergütung erreicht werden könnte. Der Mandant muss sein Einverständnis mit der Honorarvereinbarung schriftlich erklären. Möglich ist auch die Vereinbarung von Pauschalhonoraren, etwa in Fällen, in denen der Steuerberater für einen Mandanten wiederholt die gleichen Leistungen erbringt. Auch diese Pauschale muss allerdings angemessen sein und darf nicht zu einer Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren führen. In bestimmten Fällen sind Pauschalhonorare unzulässig, zum Beispiel bei nicht mindestens jährlich wiederkehrenden Steuererklärungen.

Auslagen
Zusätzlich zu den Gebühren kann der Steuerberater den Ersatz von Auslagen beanspruchen. Er hat Anspruch auf Erstattung der tatsächlichen Kosten oder auf zusätzliche 15 Prozent der Gebühr für die betreffende Angelegenheiten, jedoch maximal auf 20 Euro.

Vorschuss
Die StBGebV erlaubt es den Steuerberater auch, einen Vorschuss für bereits angefallene oder voraussichtlich anfallende Gebühren zu verlangen. Dieser dient der Sicherung seines Gebührenanspruches.