Steuerrechtsurteile

Transportunternehmen sind aus Rechnungen von Kurierdienstfahrern ohne eigenes Fahrzeug regelmäßig nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt



Transportunternehmen können die Vorsteuern aus Rechnungen eines Kurierdienstfahrers, der ausschließlich für ihre Firma tätig ist und über kein eigenes Fahrzeug verfügt, regelmäßig nicht abziehen. Es fehlt insoweit an der für den Vorsteuerabzug erforderlichen Selbständigkeit des Fahrers.

Der Sachverhalt:
Bei der Klägerin handelt es sich um ein Transportunternehmen in der Rechtsform der GmbH. Sie setzt zum Transport von Paket- und Stückgut neben eigenen Arbeitnehmern eine Vielzahl von Subunternehmern ein. Zu diesen gehörte in den Streitjahren 1999 und 2000 auch Herr S., der die Transporte überwiegend mit Fahrzeugen der Klägerin oder mit Mietwagen, deren Mietkosten die Klägerin übernahm, durchführte.

S. fuhr an durchschnittlich 25 Tagen im Monat ausschließlich für die Klägerin und musste die morgens angenommenen Aufträge jeweils am selben Tag ausführen. Er hatte weder einen Anspruch auf bezahlten Urlaub noch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Seine Leistungen rechnete er monatsweise nach Tagessätzen ab und wies in den Rechnungen jeweils 16 Prozent Mehrwertsteuer aus.

Die Mehrwertsteuerbeträge in Höhe von rund 14.100 DM im Jahr 1999 und rund 12.500 DM im Jahr 2000 machte die Klägerin als Vorsteuern geltend. Das Finanzamt lehnte den Vorsteueranzug ab, weil S. nicht als selbständiger Unternehmer tätig geworden sei. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG keinen Erfolg. Das Gericht ließ allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum BFH zu.


Die Gründe:
Das Finanzamt hat die in den Rechnungen von S. ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge zu Recht nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen. Nach § 15 Abs.1 Nr.1 UStG können Unternehmer nur solche Beträge als Vorsteuer abziehen, die ihnen von einem anderen selbständigen Unternehmer in Rechnung gestellt werden. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da S. in den Streitjahren nicht als selbständiger (Sub-)Unternehmer für die Klägerin tätig geworden ist.


Wer selbständig ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Dabei sprechen insbesondere folgende Kriterien für eine nichtselbständige Tätigkeit:



  • persönliche Abhängigkeit,

  • Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit,

  • feste Arbeitszeiten,

  • feste Bezüge,

  • Urlaubsanspruch,

  • Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall,

  • Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit,

  • kein Unternehmerrisiko und keine Unternehmerinitiative,

  • kein Kapitaleinsatz,

  • keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln

  • und Eingliederung in den Betrieb.

Unter Berücksichtigung dieser Merkmale ist im Streitfall von einer nichtselbständigen Tätigkeit des S. auszugehen. Er hat zwar kein arbeitnehmertypischen Vergünstigungen erhalten, wie etwa Lohnfortzahlungen im Krankheits- oder Urlaubsfall. Für die Nichtselbständigkeit spricht aber insbesondere, dass er über kein eigenes Transportfahrzeug verfügte. Er war auch nicht frei in der Arbeitszeitgestaltung, da er die Aufträge jeweils noch am selben Tag ausführen musste. Außerdem war er ausschließlich für die Klägerin tätig und konnte schon rein zeitlich keine Aufträge von Dritten annehmen.


Linkhinweis:



  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Köln veröffentlicht.

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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 07.01.2008; Quelle: FG Köln PM vom 04.01.2008


(Meldung vom 2008-01-07)