Steuerrechtsurteile

Golfvereine können zum Vorsteuerabzug berechtigt sein



Golfvereine mit hohen vorsteuerbelasteten Investitionen können zum Vorsteuerabzug berechtigt sein. Die entgeltliche Überlassung von Sportanlagen ist zwar nach der Richtlinie 77/388/EWG – anders als nach § 4 Nr.22 UStG – umsatzsteuerfrei. Wenn sich Sportvereine allerdings nicht auf die Steuerbefreiung nach dem Gemeinschaftsrecht berufen, weil wegen der Möglichkeit zum Vorsteuerabzug das nationale Recht im Ergebnis für sie günstiger ist, bleibt es bei der nationalen Regelung.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein eingetragener, gemeinnütziger Golfverein. Er errichtete in den Streitjahren 2000 und 2001 die ersten neun Spielbahnen seiner geplanten 18-Loch-Anlage. In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre erklärte er seine Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen (44.000 DM) und Unterrichtsgebühren (2.100 DM) als steuerpflichtige Umsätze. Gleichzeitig begehrte er den Abzug der im Zusammenhang mit der Errichtung der Golfanlage angefallenen Vorsteuerbeträge in Höhe von rund 323.000 DM.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Mitgliedsbeiträge nicht steuerbar seien und die Voraussetzungen für den geltend gemachten Vorsteuerabzug daher nicht vorlägen. Es erließ deshalb auf null DM lautende Umsatzsteuerbescheide. Die hiergegen gerichtete Klage wies das FG ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH diese Entscheidung auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.


Die Gründe:
Entgegen der Auffassung des Finanzamts und des FG ist der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt. Vom Vorsteuerabzug sind zwar steuerfreie Umsätze ausgeschlossen. Die streitige Nutzungsüberlassung des Golfplatzes durch den Kläger an seine Mitglieder ist aber keine sportliche Veranstaltung im Sinn von § 4 Nr.22b UStG und damit nach nationalem Recht nicht steuerfrei.


Auch aus Art.13 Teil A Abs.1 m) der Richtlinie 77/388/EWG ergibt sich nichts anderes. Die Steuerbefreiung gilt hiernach zwar für alle in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehenden Dienstleistungen und damit grundsätzlich auch für die hier streitige Überlassung von Sportanlagen an Sportler zur Nutzung. Sportvereine können sich zudem unmittelbar auf die Richtlinie berufen, sie müssen es aber nicht, wenn wegen der Möglichkeit zum Vorsteuerabzug die Steuerpflicht der Umsätze nach nationalem Recht im Ergebnis für sie günstiger ist.


Nach diesen Grundsätzen steht dem Kläger der Abzug der im Zusammenhang mit der Errichtung des Golfplatzes angefallenen Vorsteuerbeträge zu. Die Sache ist allerdings noch nicht entscheidungsreif, da sich das FG bislang noch nicht mit der Steuerpflicht und Steuerbarkeit der Aufnahmegebühren befasst hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass auch die Aufnahmegebühren zum Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit an den Sportanlagen gehören können, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einräumung der Nutzungsmöglichkeit für das betreffende Mitglied stehen.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 3.1.2008, Quelle: BFH PM Nr.2 vom 3.1.2008


(Meldung vom 2008-01-03)