Steuerrechtsurteile

Vermieter können Kosten für Schadstoff-Gutachten im Einzelfall als Werbungskosten absetzen



Die Aufwendungen für ein Schadstoff-Gutachten, das der Feststellung von Untergrund- und Bodenverunreinigungen dient, können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sein. Der insoweit erforderliche Veranlassungszusammenhang zur Vermietertätigkeit setzt keine Mietminderung oder drohende Kündigung voraus. Vielmehr reicht es aus, dass die etwaigen Verunreinigungen von den Mietern verursacht worden sind.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte ihr Grundstück, das ursprünglich als Firmensitz eines Bauunternehmens und später als betriebseigener Bauhof genutzt worden war, ab 1969 an einen Kraftfahrzeug-Zubehörhandel mit Werkstatt und ein Geschäft für Kleinkrafträder, Rasenmäher und Sägen vermietet. Die Mieter nutzten die auf dem Grundstück befindliche Tankstelle, wodurch das Grundstück teilweise mit Öl und Benzin verunreinigt worden war.

Anfang 1993 gab die Klägerin ein Schadstoff-Gutachten in Auftrag, das das Grundstück auf mögliche Kontaminationen des Bodens und der Bausubstanz untersuchen sollte. Im Herbst 1994 kündigte der letzte Mieter das bestehende Mietverhältnis. Nachdem sich die Klägerin in den Jahren 1995 und 1996 ohne Erfolg um eine erneute Vermietung des Grundstücks bemüht hatte, veräußerte sie das Grundstück im Jahr 2000.

Mit ihrer Feststellungserklärung 1994 machte die Klägerin die in diesem Jahr bezahlten Aufwendungen für das Schadstoff-Gutachten in Höhe von 50.000 DM als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht als Werbungskosten an. Die hiergegen gerichtete Klage wies das FG ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass keine direkte Veranlassung aus dem Mietverhältnis in Form einer Mietminderung, angedrohten Kündigung oder der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses gegen Mieter bestanden habe.


Auf die Revision der Klägerin hob der BFH die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt.


Die Gründe:
Die Aufwendungen der Klägerin für das Schadstoff-Gutachten sind als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.


Zu den Werbungskosten aus dieser Einkunftsart gehören alle Aufwendungen, die objektiv im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit stehen und subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden. Entgegen der Auffassung des FG ist eine „direkte“ oder unmittelbare Veranlassung nicht erforderlich, eine mittelbare Veranlassung genügt. Außerdem sind grundsätzlich auch solche Aufwendungen absetzbar, die den Grund und Boden betreffen.


Im Streitfall ist der erforderliche wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang schon deshalb gegeben, weil das Gutachten der Ermittlung der durch die nutzenden Mieter bedingten Untergrund- und Boden-Verunreinigungen diente. Entgegen der Auffassung des FG ist keine Veranlassung durch eine Mietminderung, angedrohte Kündigung oder ähnliches erforderlich. Der Veranlassungszusammenhang entfällt auch nicht durch die spätere Veräußerung des Grundstücks, da sich die Klägerin in den beiden Folgejahren ernsthaft und nachhaltig um eine weitere Vermietung des Grundstücks bemüht hat.


Linkhinweis:



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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 18.12.2007; Quelle: BFH online


(Meldung vom 2007-12-18)