Steuerrechtsurteile

Dienstwagen-Kosten können auch bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung als Betriebsausgaben berücksichtigt werden



Unternehmer, die die private Mitbenutzung ihres Dienstwagens pauschal nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung versteuern, können die für das Fahrzeug aufgewendeten Kosten gleichwohl als Betriebsausgaben geltend machen. Die Ein-Prozent-Regelung soll lediglich die Besteuerung des privaten Nutzungsvorteils sicherstellen und steht daher der zusätzlichen Geltendmachung von Fahrzeugkosten nicht entgegen.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Gesellschafter einer Personengesellschaft. Die Gesellschaft hatte ihm einen Dienstwagen überlassen, den er auch zu privaten Zwecken nutzen durfte. In seiner Steuererklärung für das Streitjahr ermittelte der Kläger den privaten Nutzungsvorteil anhand der Ein-Prozent-Regelung und begehrte daneben die Berücksichtigung der Kosten für die Anmietung einer Garage, in der der Dienstwagen untergebracht war, als Betriebsausgaben.

Das Finanzamt versagt den Betriebsausgabenabzug. Dies begründete es damit, dass die pauschale Erfassung der Nutzungsentnahme nach Maßgabe der Ein-Prozent-Regelung keine zusätzliche Geltendmachung von Fahrzeugkosten erlaube. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG dem Grunde nach Erfolg.

Die Gründe:
Die Aufwendungen des Klägers für die Anmietung der Garage sind als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger den Wert der privaten Mitbenutzung des Dienstwagens pauschal nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt. Die Ein-Prozent-Regelung dient lediglich dazu, die Besteuerung des von dem Unternehmen gewährten Nutzungsvorteils sicherzustellen, und schließt es nicht aus, Fahrzeug-Kosten, mit denen der Unternehmer tatsächlich wirtschaftlich belastet ist, als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.


Die Miete für eine Garage kann daher ebenso wie Leasingraten, Versicherungsprämien und andere fahrzeugbezogene Kosten im Rahmen der Betriebsausgaben steuermindernd in Ansatz gebracht werden.


Hinweis:
Diese Entscheidung betrifft lediglich Gesellschafter, Einzelunternehmer und selbständige Freiberufler und lässt daher keine Rückschlüsse darauf zu, ob auch Arbeitnehmer fahrzeugbezogene Kosten ihres Dienstwagens, die ihr Arbeitgeber auf sie abgewälzt hat, als Werbungskosten abziehen können.




Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 11.12.2007; Quelle: FG Berlin-Brandenburg PM vom 6.12.2007


(Meldung vom 2007-12-11)