Steuerrechtsurteile

Bei der Vermietung von Ferienwohnungen kann nicht ohne Weiteres von einer Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen werden



Wird eine Ferienwohnung nicht durchweg im ganzen Jahr an wechselnde Feriengäste vermietet, kann eine Einkünfteerzielungsabsicht nur unterstellt werden, wenn die ortsüblichen Vermietungszeiten nicht erheblich (um 25 Prozent oder mehr) unterschritten werden. Sind ortsübliche Vermietungszeiten nicht feststellbar, muss der Steuerpflichtige seine Einkünfteerzielungsabsicht konkret darlegen und gegebenenfalls beweisen.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin vermietete in die Streitjahren 1994 und 1995 mehrere Ferienwohnungen in einem staatlich anerkannten Erholungsort an ständig wechselnde Feriengäste und hielt sie in der übrigen Zeit hierfür bereit. Die Vermietungszeiten betrugen in den Streitjahren jeweils 97 Tage. In ihren Einkommensteuererklärungen machte die Klägerin vergeblich negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend.

Nachdem das FG die hiergegen gerichtete Klage im ersten Rechtszug abgewiesen und der BFH dieses Urteil aufgehoben und an das FG zurückverwiesen hatte, gab das FG der Klage im zweiten Rechtszug statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH dieses Urteil auf und wies die Sache ein weiteres Mal zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.


Die Gründe:
Es kann noch nicht abschließend entschieden werden, ob die Klägerin negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend machen kann. Voraussetzung hierfür ist eine entsprechende Einkünfteerzielungsabsicht. Hiervon ist bei einer auf Dauer angelegten Wohnungsvermietung gemäß § 21 Abs.1 S.1 Nr.1 in Verbindung mit § 2 Abs.1 S.1 Nr.6 EStG typisierend auszugehen.


Die Vermietung von Ferienwohnungen ist nur dann mit einer auf Dauer angelegten Wohnungsvermietung vergleichbar, wenn die Ferienwohnung - von ortsüblichen Leerständen abgesehen - im ganzen Jahr an wechselnde Feriengäste vermietet wird. Nur so zeigt sich in nachprüfbarer Weise, dass der Steuerpflichtige die Ferienwohnung in geeigneter Form am Markt angeboten und alle in Betracht kommenden Interessenten berücksichtigt hat.


Wird die Ferienwohnung nicht durchweg im ganzen Jahr an wechselnde Gäste vermietet, so liegt eine Vergleichbarkeit mit einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit vor, wenn die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen nicht erheblich (um 25 Prozent oder mehr) unterschritten wird. Lässt sich eine ortsübliche Vermietungszeit - wie im Streitfall – nicht feststellen, greift die gesetzliche Typisierung nicht ein und muss die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Prognose konkret festgestellt werden. Die Feststellungslast für die ortsüblichen Vermietungszeiten obliegt dem Steuerpflichtigen.


Im Streitfall hat das FG die Einkünfteerzielungsabsicht nicht aufgrund einer Prognose geprüft. Dies muss es nunmehr nachholen und der Klägerin zuvor die Gelegenheit geben, trotz des Fehlens offizieller Belegungszahlen selbst ortsübliche Vermietungszeiten durch eine repräsentative Aufstellung darzulegen.


Linkhinweis:



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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.12.2008, Quelle: BFH PM Nr.119 vom 10.12.2008


(Meldung vom 2008-12-10)