Steuerrechtsurteile

Kommunale Krematorien in NRW unterliegen der Körperschaft- und Gewerbesteuer



Da eine Wettbewerbsbeeinträchtigung privater Unternehmen in anderen Bundesländern oder EU-Mitgliedstaaten nicht ausgeschlossen werden kann, unterliegen kommunale Krematorien in NRW der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Die ertragsteuer- und umsatzsteuerrechtlichen Folgen einer Betätigung der öffentlichen Hand sind der Regelungskompetenz der Länder entzogen und richten sich nach Bundesrecht.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Kommune in NRW, die ein Krematorium betreibt, das als organisatorisch und finanzwirtschaftlich unselbständiger Regiebetrieb geführt wird. Das Finanzamt beurteilte diese Tätigkeit als einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) und erließ nach vergeblicher Aufforderung zur Vorlage von Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhende Steuerbescheide für die Jahre 2004 und 2005.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.


Die Gründe:
Die Klägerin unterliegt der Körperschaft- und Gewerbesteuer, weil sie mit dem Krematorium einen BgA gemäß § 4 Abs.1 KStG und keinen Hoheitsbetrieb im Sinn des § 4 Abs.5 KStG unterhält.


Einäscherungen waren im Streitjahr nicht mehr juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Trägern öffentlicher Gewalt eigentümlich und vorbehalten. Zwar sah das FG die Leichenverbrennung in NRW als eine öffentliche Aufgabe der Gebietskörperschaften an, mit der private Unternehmen lediglich beliehen werden konnten, und berief sich dabei auf das BeStG NRW. Doch diese Schlussfolgerung ist nicht gerechtfertigt.


Zum einen herrscht auch in NRW zwischen privaten und öffentlichen Krematoriumsbetreibern Wettbewerb. Denn öffentliche und private Krematorien können ihre Preise frei gestalten und die Kunden sind nicht verpflichtet, ein bestimmtes Krematorium auszuwählen. Zum anderen bieten die Betreiber von Krematorien aus dem In- und Ausland ihre Dienste nicht nur für Leichenverbrennungen aus dem unmittelbaren örtlichen Umfeld, sondern überregional an. Deshalb kann eine Wettbewerbsbeeinträchtigung privater Unternehmen in anderen Bundesländern oder EU-Mitgliedstaaten nicht ausgeschlossen werden.


Dieser Einschätzung steht auch die föderale Struktur der Bundesrepublik nicht entgegen. Die Länder können zwar im Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenz entscheiden, welche Aufgaben sie der öffentlichen Hand vorbehalten. Die ertragsteuer- und umsatzsteuerrechtlichen Folgen einer Betätigung der öffentlichen Hand sind jedoch der Regelungskompetenz der Länder entzogen und richten sich nach Bundesrecht.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.12.2008, Quelle: BFH PM Nr.121 vom 10.12.2008


(Meldung vom 2008-12-10)