Steuerrechtsurteile

Öffentliche Anstalten sind nur bei unternehmerischen Tätigkeiten zum Vorsteuerabzug berechtigt



Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist zwischen der umsatzsteuerrechtlich relevanten Betätigung im Unternehmen und der nicht unternehmerischen - vorzugsweise hoheitlichen - Tätigkeit zu unterscheiden. Eine solche Anstalt führt unternehmerische Tätigkeiten nur aus, wenn sie auf privatrechtlicher Grundlage im eigenen Namen gegen Entgelt Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt. Sie ist auch nur insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Sachverhalt:
Die klagende Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hatte nach Ausbruch der Schweinepest in den Streitjahren 1997 und 1998 von den betroffenen Landwirten Schweine und Ferkel angenommen, die vom normalen Absatz ausgeschlossen waren. Dieser Maßnahme ging die Verordnung (EG) Nr.414/97 "mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarkts in Deutschland" voraus. Die Klägerin zahlte den Landwirten pro Kilogramm Schweinefleisch zwischen 3,21 DM und 3,26 DM und rechnete die Ankäufe im Gutschriftenverfahren ab.

Nach der Übernahme der Schweine wurde der größte Teil bestimmungsgemäß in Tierkörperbeseitigungsanstalten zu Tiermehl, Fetten und Ölen verarbeitet und anschließend auf dem freien Markt veräußert. Die Kosten für den Transport und die Entsorgung wurden der Klägerin in Rechnung gestellt. Der restliche Teil der geschlachteten Schweine wurde zur Herstellung von Fleischkonserven verwendet und in Drittländer ausgeführt.


Die Klägerin machte die in den Gutschriften gegenüber den Landwirten ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuerbeträge geltend. Das Finanzamt ließ den Vorsteuerabzug zu, soweit die Tiere zu erhitzten Schweinefleischprodukten verarbeitet worden waren. Sie versagte ihn allerdings für die Annahme von Tieren, die in Tierkörperbeseitigungsanstalten entsorgt worden waren.


Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.


Die Gründe:
Der Vorsteuerabzug für die entsorgten Schweine ist auszuschließen, weil die Klägerin die Tiere nicht im Sinn des § 15 UStG 1993 "für ihr Unternehmen" verwendet hat.


Gemäß § 15 Abs.1 S.1 Nr.1 UStG 1993 kann der Unternehmer Vorsteuerbeträge abziehen, "soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden". Das heißt, es muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Umsätzen der nachfolgenden Stufe, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, bestehen. Grundlage dieser Vorschrift ist Art. 17 der in den Streitjahren geltenden Fassung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG.


Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist dabei zwischen der umsatzsteuerrechtlich relevanten Betätigung im Unternehmen und der nicht unternehmerischen - vorzugsweise hoheitlichen - Tätigkeit zu unterscheiden. Eine unternehmerische Tätigkeit führt sie aus, wenn sie auf privatrechtlicher Grundlage in eigenem Namen gegen Entgelt Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt.


Im Streitfall verwendete die Klägerin die angekauften Schweine nicht für ihr Unternehmen, weil sie die Tiere in den Tierkörperbeseitigungsanstalten entsorgen ließ. Bei diesem Leistungsaustausch war die Klägerin nicht Leistende, sondern nur Leistungsempfängerin. Infolgedessen lieferte sie dabei keine Schweine an die Tierkörperbeseitigungsanstalten.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 28.11.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-11-28)