Steuerrechtsurteile

Bungalow auf selbst bewohntem Grundstück stellt kein außerhäusliches Arbeitszimmer dar



Wer einen Bungalow auf einem selbst bewohnten Grundstück als Arbeitszimmer nutzt, kann die Aufwendungen hierfür seit dem 01.01.2007 nur noch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet. Diese Einschränkung gilt zwar nur für häusliche Arbeitszimmer. Ein Bungalow auf einem selbst bewohnten Grundstück gehört aber regelmäßig noch zur häuslichen Sphäre.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist als EDV-Dozent tätig. Er nutzte im Streitjahr einen kleinen Bungalow als Büro, der sich auf dem von ihm bewohnten Hausgrundstück befand und den er von seiner Schwiegermutter angemietet hatte. In seiner Steuererklärungen begehrte er den Abzug von sämtlichen Kosten des Arbeitszimmers. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil es sich bei dem Bungalow um ein häusliches Arbeitszimmer handele, das nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Klägers bilde.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG keinen Erfolg.


Die Gründe:
Das Finanzamt hat den Abzug der Arbeitszimmer-Kosten zu Recht abgelehnt. Während Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ursprünglich wenigstens teilweise - bis zum Abzugshöchstbetrag - abziehbar waren, ist der Steuerabzug seit dem 01.01.2007 auf solche Arbeitszimmer beschränkt, die den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilden. Diese Voraussetzung war vorliegend nicht erfüllt.


Bei dem Bungalow handelt es sich auch um ein häusliches und nicht um ein außerhäusliches Arbeitszimmer, dessen Kosten weiterhin im vollen Umfang von der Steuer abgesetzt werden können. Der Begriff "häuslich" bedeutet nach der Rechtsprechung des BFH nicht, dass sich das Arbeitszimmer in dem Haus befinden muss, in dem der Steuerpflichtige wohnt. Vielmehr reicht es aus, wenn das Arbeitszimmer in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist. Dies hat der BFH beispielsweise auch bei einem Anbau zum Wohnhaus mit eigenem Eingang bejaht.


Nach diesen Grundsätzen ist der Bungalow, der sich nur wenige Meter neben dem Wohnhaus des Klägers befand, noch dessen häuslicher Sphäre zuzurechnen und stellt daher ein häusliches Arbeitszimmer dar.




Verlag Dr. Otto Schmidt vom 24.11.2008, Quelle: FG Berlin-Brandenburg PM vom 13.11.2008


(Meldung vom 2008-11-24)