Steuerrechtsurteile

Steuerpflichtige können wegen einer vermeintlich unzulässigen Ansparrücklage keine strafbefreiende Erklärung abgeben



Wer in den Jahren 1993 bis 2002 für eine konkret bezeichnete "voraussichtliche" Investition eine Ansparrücklage in Anspruch genommen hat, ohne dass eine entsprechende Investitionsabsicht bestand, konnte keine wirksame strafbefreiende Erklärung nach dem StraBEG abgeben. Es fehlt in diesem Fall an einer Steuerverkürzung im Sinn von § 1 StraBEG, da die Bildung einer Ansparrücklage nicht voraussetzt, dass der Steuerpflichtige eine Investitionsabsicht nachweist oder glaubhaft macht.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war selbstständig als Berater im Telekommunikationsbereich tätig und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Er bildete zum 31.12.2001 eine Ansparrücklage in Höhe von 40.000 DM. Erst auf Nachfragen des Finanzamts erläuterte er die Rücklage dahingehend, dass er das Geld voraussichtlich für die Anschaffung eines Computersystems, von LAN-Netzwerken, Büromöbeln, Nachrichtentechnik und einen Beamer benötige. Gleichzeitig gab er bezogen auf das jeweilige Wirtschaftsgut die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungskosten an.

Im Dezember 2004 gab der Kläger eine strafbefreiende Erklärung nach dem StraBEG ab, in der er verkürzte Steuern in Höhe der Ansparrücklage angab und die nachzuentrichtende Steuer mit 25 Prozent dieses Betrags angab. Er begründete die "strafbefreiende Erklärung" damit, dass er niemals die Absicht gehabt habe, die 40.000 DM für die angegebenen Investitionen zu verwenden. Der Betrag sei daher im Ergebnis zu Unrecht von seinem Gewinn in Abzug gebracht worden.


Das Finanzamt hielt die strafbefreiende Erklärung für unwirksam. Es löste die Ansparabschreibung daher zum 31.12.2003 gewinnerhöhend auf und rechnete - ebenfalls gewinnerhöhend - einen Gewinnzuschlag von zwölf Prozent hinzu. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG keinen Erfolg. Das Gericht ließ allerdings die Revision zum BFH zu.


Die Gründe:
Der Bescheid des Finanzamts ist rechtmäßig. Eine Ansparabschreibung ist gemäß § 7g Abs.4 S.2 EStG zum Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres aufzulösen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch vorhanden ist. In diesem Fall ist gemäß § 7g Abs.5 EStG für jedes Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, ein Gewinnzuschlag in Höhe von sechs Prozent vorzunehmen. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt, da der Kläger bis zum 31.12.2003 keine Anschaffung oder Herstellung vorgenommen hat.


Die Vorschriften des StraBEG stehen einer Gewinnerhöhung zum 31.12.2003 nicht entgegen, da der Kläger im Hinblick auf die Ansparrücklage keine wirksame strafbefreiende Erklärung abgegeben hat. Es fehlt insoweit an einer Steuerverkürzung im Sinn von § 1 StraBEG, da der Kläger die Ansparrücklage zu Recht in Anspruch genommen hat. Dem steht nicht entgegen, dass er möglicherweise zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt hat, das Geld für die angegebenen Investitionsvorhaben auszugeben. Das Vorliegen einer Investitionsabsicht ist als Voraussetzung für die Bildung einer Ansparrücklage grundsätzlich nicht zu prüfen.


Die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs.3 EStG setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige seine Investitionsabsicht nachweist oder glaubhaft macht. Die Norm lässt vielmehr eine hinreichende Konkretisierung der "voraussichtlichen" Investition ausreichen. Der Gesetzgeber hat hierbei das Risiko eines möglichen Mitnahmeeffekts, der eine Verschiebung des Besteuerungszeitpunktes bewirkt, bewusst in Kauf genommen und unter anderem für diesen Fall die Hinzurechnung eines Gewinnzuschlags angeordnet.


Linkhinweis:
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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.11.2008, Quelle: Niedersächsisches FG online


(Meldung vom 2008-11-20)