Steuerrechtsurteile

Für das Legen von Hausanschlüssen durch ein Wasserversorgungsunternehmen gilt ein ermäßigter Umsatzsteuersatz



Die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers (so genanntes Legen eines Hausanschlusses) durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt fällt unter den Begriff "Lieferungen von Wasser" im Sinn von § 12 Abs.2 Nr.1 UStG in Verbindung mit Nr.34 der Anlage zum UStG. Die Umsätze sind deshalb mit dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent zu versteuern, wenn die Anschlussleistung an den späteren Wasserbezieher erbracht wird.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war ein aus mehreren Städten und Kreisen bestehender Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Er belieferte seine Kunden mit Wasser und legte auf Verlangen von Grundstückseigentümern gegen Kostenerstattung Hausanschlüsse. Dabei verband er sein Wasser-Verteilernetz mit der jeweiligen Anlage des Grundstückseigentümers. Die Hausanschlüsse blieben im Eigentum des Klägers.

Der Kläger war der Ansicht, dass auf die Umsätze für das so genannte Legen eines Hausanschlusses, ebenso wie für die Wasserlieferung selbst, gemäß § 12 Abs.2 Nr.1 UStG in Verbindung mit Nr.34 der Anlage zum UStG der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent anzuwenden sei, soweit sie an Grundstückseigentümer ausgeführt wurden, die zugleich Empfänger der nachfolgenden Wasserlieferungen waren.


Das Finanzamt wandte auf die Umsätze hingegen den Regelsteuersatz (damals 16 Prozent) an. Es berief sich dabei auf ein BMF-Schreiben vom 04.07.2000.


Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.


Die Gründe:
Auf die streitigen Hausanschlussleistungen des Klägers ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.


Gemäß § 12 Abs.2 Nr.1 UStG in der im Streitjahr 2000 geltenden Fassung ermäßigt sich die Steuer auf sieben Prozent für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb der in der Anlage Nr.34 bezeichneten Gegenstände. Darunter fällt Wasser, ausgenommen:



  • Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird,

  • Heilwasser und

  • Wasserdampf.

Im vorliegenden Verfahren hat der EuGH auf Vorlage des Senats mit Urteil vom 03.04.2008 (Rs.: C-442/05) entschieden, dass unter den Begriff "Lieferungen von Wasser" im Sinn von Art.12 Abs.3a und Anhang H Kategorie 2 der Richtlinie 77/388/EWG auch das Legen eines Hausanschlusses fällt. Das muss infolgedessen auch für die Auslegung des UStG gelten.


Zwar dürfen die Mitgliedstaaten das Legen eines Hausanschlusses von der Steuerermäßigung für die "Lieferungen von Wasser" grundsätzlich ausschließen. Dies erfordert aber eine gesetzliche Regelung und kann nicht durch eine bloße Verwaltungsvorschrift wie dem BMF-Schreiben vom 04.07.2000 geschehen. Der hier maßgebliche § 12 Abs.2 Nr.1 UStG enthält hingegen keinen derartigen Ausschluss.


Linkhinweis:





Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.11.2008, Quelle: BFH PM Nr.109 vom 19.11.2008


(Meldung vom 2008-11-19)