Steuerrechtsurteile

Aufwendungen für behindertengerechte Umbaumaßnahmen können außergewöhnliche Belastungen darstellen



Aufwendungen für behindertengerechte Umbaumaßnahmen an einem Wohnhaus können gemäß § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sein. Soweit der Umbau das Badezimmer betrifft (hier: Einbau einer Duschtrennwand), müssen allerdings neue oder neuwertige Gegenstände ersetzt werden. Aufwendungen für Türvergrößerungen sind nur zu berücksichtigen, wenn schon vorhandene Türen nachträglich verbreitert werden.

Der Sachverhalt:
Der Kläger führte im Streitjahr 2003 für seine zehnjährige schwerbehinderte und ständig pflegebedürftige Tochter an seinem Wohnhaus einige behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen durch. So ließ er Türen verbreitern, im Badezimmer eine Duschtrennwand mit doppelter Flügeltür einbauen sowie rollstuhlgerechte Rampen aufstellen. Die Aufwendungen hierfür in Höhe von insgesamt 5.270 Euro machte er in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Das Finanzamt weigerte sich, die Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, da die Einrichtungen nicht ausschließlich für Behinderte nutzbar seien, sondern ebenso von jedem anderen Bewohner des Hauses. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG Erfolg. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen.


Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Berücksichtigung der Aufwendungen für die behinderungsbedingten Umbaumaßnahmen als außergewöhnliche Belastungen zu Unrecht abgelehnt.


Zwangsläufig höhere Aufwendungen als andere
Die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen setzt nach § 33 Abs.1 EStG voraus, dass einem Steuerpflichtigen zwangsläufig höhere Aufwendungen erwachsen als der überwiegenden Mehrzahl der mit ihm vergleichbaren Steuerpflichtigen. Zwangsläufig sind gemäß § 33 Abs.2 EStG alle notwendigen Aufwendungen, denen sich der Steuerpflichtige aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Diese Voraussetzungen sind hier sowohl im Hinblick auf den Umbau des Badezimmers als auch hinsichtlich der Türverbreiterungen und des Badezimmer-Umbaus erfüllt.


Badezimmer-Umbau nur ausnahmsweise absetzbar
Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Badezimmers sind allerdings grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, da das umgebaute Badezimmer nicht nur vom Behinderten selbst, sondern auch von anderen Personen genutzt werden kann und der Steuerpflichtige daher für seine Aufwendungen einen adäquaten Gegenwert erlangt. Etwas anderes gilt aber, soweit bei dem Umbau neue oder neuwertige Gegenstände ersetzt werden müssen. So liegt der Fall hier. Die Umbaumaßnahme steht derart im Vordergrund, dass die Kosten außergewöhnliche Belastungen darstellen.


Rollstuhlrampen für Kinder ebenfalls zu berücksichtigen
Auch die Aufwendungen des Klägers für den Einbau der Rollstuhlrampen stellen außergewöhnliche Belastungen im Sinn von § 33 EStG dar. Der Gegenwertsgedanke darf nicht überspannt werden. Denn die speziell auf die Bedürfnisse von Kindern zugeschnittenen Rollstuhl-Rampen haben keine Marktgängigkeit. So sind etwa die Trittflächen deutlich kleiner als im Normalfall.


Türverbreiterungen können behinderungsbedingt sein
Aufwendungen für Türverbreiterungen können im Einzelfall ausschließlich behinderungsbedingt sein. Maßgeblich ist insoweit, ob es sich um einen Neubau handelt oder die Türen – wie hier - nachträglich verbreitert werden. Nur im zweiten Fall sind die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.




Verlag Dr. Otto Schmidt vom 27.11.2007, Quelle: FG Rheinland-Pfalz PM vom 27.11.2007


(Meldung vom 2007-11-28)