Steuerrechtsurteile

Aufwendungen für Verkehrsflugzeug-Führerschein können auch bei gleichzeitiger Privatpiloten-Ausbildung Werbungskosten darstellen



Aufwendungen für den Erwerb eines Verkehrsflugzeug-Führerscheins können auch dann als Werbungskosten abziehbar sein, wenn die Schulung die Ausbildung zum Privatflugzeugführer einschließt. Zwar sind die Aufwendungen für den Erwerb der Privatpiloten-Lizenz regelmäßig dem - nicht steuerbaren - Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen. Etwas anderes gilt aber, wenn die Schulung Bestandteil der Ausbildung zum Verkehrspiloten und daher notwendige Voraussetzung für den Erwerb des Verkehrsflugzeug-Führerscheins ist.

Der Sachverhalt:
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2003 aus seiner Beschäftigung als Zeitsoldat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Das Kreiswehrersatzamt gestattete ihm auf seinen Antrag hin die Teilnahme an einer Berufsbildungsmaßnahme bei der A-GmbH mit dem Berufsziel Verkehrsflugzeugführer und stellte ihn für die Dauer der Ausbildung vom militärischen Dienst frei.

Der Kläger schloss daraufhin im September 2003 mit der A-GmbH einen Vertrag, der die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer (Airline Transport Pilot Licence, ATPL) und Privatflugzeugführer (Private Pilot Licence, PPL) in einem durchgehenden Verfahren umfasste. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte er die Schulungskosten als vorab entstandene Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.


Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug ab. Der hiergegen gerichteten Klage gab das FG statt. Auf die Revision des Finanzamts bestätigte der BFH das Urteil der Vorinstanz.


Die Gründe:
Der Kläger kann die geltend gemachten Schulungskosten als vorab entstandene Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen. Dem steht nicht entgegen, dass seine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer auch eine Ausbildung zum Privatflugzeugführer einschloss. Zwar sind Aufwendungen für den Erwerb der Privatpilotenlizenz regelmäßig dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen. Etwas anderes gilt aber, wenn die Ausbildung zum Privatpiloten Teil der durchgehenden Schulung zum Erwerb der ATPL ist.


In einem solchen Fall dient die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten für den Erwerb der PPL nicht in erster Linie dazu, das Führen von (kleineren) Flugzeugen im nichtgewerblichen Luftverkehr zu ermöglichen. Die Schulung ist vielmehr Bestandteil der Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer und in diesem Rahmen notwendige Voraussetzung für den Erwerb des Verkehrsflugzeug-Führerscheins. In steuerlicher Hinsicht sind die gesamten Kosten dann einheitlich als Werbungskosten zu beurteilen.


Im Streitfall war die Ausbildung des Klägers zum Privatpiloten Teil der durchgehenden Schulung zum Erwerb der ATPL. Der Erwerb der PPL stellte lediglich eine Ausbildungsstufe zum Erwerb der ATPL dar und steht daher der Abziehbarkeit der Weiterbildungsaufwendungen nicht entgegen.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.11.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-11-10)