Steuerrechtsurteile

Vergütungen der Volksbank-Aufsichtsratmitglieder sind nicht umsatzsteuerfrei



Die Vergütungen der Aufsichtsratsmitglieder einer Volksbank sind nicht von der Umsatzsteuer befreit. Die Aufsichtsratsmitglieder üben insbesondere trotz der genossenschaftlichen Strukturierung der Bank keine ehrenamtliche Tätigkeit im Sinn von § 4 Nr.26 UStG aus. Die Volksbanken stehen heute als Wirtschaftsbetriebe im Wettbewerb mit anderen Banken und Sparkassen und sind keine reinen Selbsthilfeeinrichtungen mehr.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist hauptberuflich als Versicherungskaufmann selbständig tätig und erzielte hieraus in den Streitjahren 1997 bis 2001 Jahreseinkünfte in Höhe von rund 220.000 DM. Daneben war er in den Streitjahren Aufsichtsratsmitglied einer Volksbank und erhielt hierfür Bruttovergütungen zwischen 4.000 und 5.950 DM pro Jahr. Das Finanzamt war der Auffassung, dass diese Aufsichtsratsvergütungen umsatzsteuerpflichtig seien, und erließ entsprechende Umsatzsteuerbescheide.

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass die Einnahmen aus seiner Aufsichtsratstätigkeit gemäß § 4 Nr.26 UStG steuerfrei seien. Die Tätigkeit im Aufsichtsrat der Volksbank sei ehrenamtlich. Das FG wies die Klage ab, ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache allerdings die Revision zum BFH zu.


Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Einnahmen des Klägers aus seiner Aufsichtsratstätigkeit zu Recht als umsatzsteuerpflichtig behandelt. Eine Umsatzsteuerbefreiung ergibt sich insbesondere nicht aus § 4 Nr.26b UStG, da der Kläger nicht ehrenamtlich für die Volksbank tätig ist.


Eine ehrenamtliche Tätigkeit setzt voraus, dass kein eigennütziges Erwerbsstreben, keine Hauptberuflichkeit und ein Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung vorliegt. Letztere Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Bei der Volksbank handelt es sich zwar um ein genossenschaftlich strukturiertes Unternehmen. Früher waren nur solche Banken bereit und in der Lage, ihren Mitgliedern (insbesondere Landwirten, Handwerkern und Gewerbetreibenden) Bankdienstleistungen zu tragbaren und fairen Konditionen bereitzustellen. Das weitgehend fehlende Eigenkapital wurde dabei durch die unbeschränkte persönliche Haftung aller Mitglieder ersetzt.


Dieses Bild der Genossenschaftsbank hat sich jedoch verändert. Heute sind die Genossenschaftsbanken für ihre Mitglieder nur ein Partner unter mehreren möglichen. Sie stehen in einem Wettbewerb mit anderen Banken und Sparkassen. Neben dem reinen Mitgliedergeschäft ist zudem das Kreditgeschäft für Nichtmitglieder getreten. Daher handelt es sich inzwischen auch bei den Volksbanken um Erwerbsgesellschaften, so dass eine ehrenamtliche Tätigkeit ihrer Aufsichtsratsmitglieder ausgeschlossen ist.


Linkhinweis:


Für den auf der Website des Niedersächsischen FG veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.




Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.11.2008, Quelle: Niedersächsisches FG online


(Meldung vom 2008-11-06)