Steuerrechtsurteile

Geländewagen sind für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer als PKW zu behandeln



Geländewagen stellen unabhängig von der verkehrsrechtlichen Einstufung nach europäischem Gemeinschaftsrecht kraftfahrzeugsteuerrechtlich regelmäßig PKW dar. Die Unterscheidung zwischen PKW und anderen Fahrzeugen im Sinn des KraftStG erfolgt im Rahmen einer Gesamtwürdigung anhand von Bauart, Ausstattung zur Personenbeförderung und sonstiger Einrichtung des Fahrzeugs, insbesondere zur Beförderung von Gütern.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin war Halterin eines "Toyota Typ J7 Landcruiser". Das Fahrzeug ist 4,4 Meter lang, 1,79 Meter breit und 2,0 Meter hoch. Der Innenraum hat vorne zwei Einzelsitze und hinten eine Sitzbank für drei Personen. Die Sitzbank kann nach vorne hochgeklappt werden. Dadurch vergrößert sich die rückwärtige Ladefläche. Das zulässige Gesamtgewicht von ursprünglich 2.805 Kilogramm wurde von der Klägerin mit Wirkung für den streitigen Zeitraum ohne technische Änderungen auf 2.399 Kilogramm abgelastet.

Das Finanzamt hatte das Fahrzeug zunächst im Hinblick auf das zulässige Gesamtgewicht als anderes Fahrzeug gemäß § 8 Nr.2 KraftStG nach Gewicht besteuert. Nachdem es von der Ablastung erfahren hatte, behandelte es das Fahrzeug als Personenkraftwagen, berechnete die Steuer gemäß § 8 Nr.1 KraftStG nach Hubraum sowie Schadstoff- sowie Kohlendioxidemissionen und hob die Steuer auf jährlich 1.127 Euro an.


Die Klägerin war demgegenüber der Auffassung, nach europäischem Gemeinschaftsrecht handele es sich um ein anderes Fahrzeug im Sinne des KraftStG, das nach Gewicht zu besteuern sei. Das FG gab ihrer Klage teilweise statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage im vollen Umfang ab.


Die Gründe:
Das Fahrzeug der Klägerin unterliegt für den genannten Zeitraum gemäß § 8 Nr.1 KraftStG der emissionsbezogenen Hubraumbesteuerung, weil es kraftfahrzeugsteuerrechtlich ein PKW ist.


Weder die Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/116/EG noch die nach § 2 Abs.2 S.1 KraftStG maßgeblichen verkehrsrechtlichen Vorschriften enthalten ausdrückliche Begriffsbestimmungen, was unter "Personenkraftwagen" und unter "anderes Fahrzeug" zu verstehen ist. Für das KraftStG ist der kraftfahrzeugsteuerrechtliche Begriff des PKW, wie er sich nach dem historischen Willen des Gesetzgebers ergibt und wie er nunmehr in § 4 Abs.4 Nr.1 PBefG enthalten ist, maßgebend.


Danach muss die Unterscheidung zwischen PKW und anderen Fahrzeugen im Sinn des KraftStG im Rahmen einer Gesamtwürdigung anhand von Bauart, Ausstattung zur Personenbeförderung und sonstiger Einrichtung des Fahrzeugs, insbesondere zur Beförderung von Gütern, vorgenommen werden. Da Geländewagen wie Kombinationskraftwagen vom Hersteller zur Personenbeförderung konzipiert sind und sich nach Bauart, Einrichtung und äußerem Erscheinungsbild nicht von einem PKW unterschieden, sind sie kraftfahrzeugsteuerrechtlich regelmäßig PKW.


Das gilt für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 Tonnen bereits für die Zeit vor dem 01.05.2005, für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen, die bis 30.04.2005 als LKW nach Gewicht zu besteuern gewesen seien, erst ab dem 01.05.2005.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.11.2008, Quelle: BFH PM Nr.102 vom 05.11.2008


(Meldung vom 2008-11-05)