Steuerrechtsurteile

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen setzt Einkommensteuerschuld voraus



Wer keine Einkommensteuer zahlen muss, kann auch keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs.2 EStG in Anspruch nehmen. Das Gesetz sieht lediglich eine Ermäßigung der festgesetzten Steuer vor und keine Steuererstattung beziehungsweise Festsetzung einer negativen Einkommensteuer. Hierin liegt keine verfassungswidrige Schlechterstellung von nicht einkommensteuerpflichtigen Personen.

Der Sachverhalt:
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger ist Rentner und bezieht Alterseinkünfte; seine Frau ist ausschließlich als Hausfrau tätig. Im Streitjahr wandten die Kläger mehr als 3.000 Euro für Handwerkerleistungen im Rahmen von Renovierungsarbeiten auf. Für diesen Betrag wollten sie die Ermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a EStG in Höhe von 600 Euro in Anspruch nehmen.

Das Finanzamt setzte jedoch aufgrund des zu versteuernden Einkommens des Klägers keine Einkommensteuer fest, so dass sich die Steuerermäßigung nicht auswirken konnte.


Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage begehrten die Kläger, dem BVerfG die Frage vorzulegen, ob § 35a EStG in Fällen einer auf Null Euro lautenden Steuerfestsetzung verfassungskonform sei. Hilfsweise begehrten sie die Festsetzung einer Steuererstattung beziehungsweise negativen Einkommensteuer in Höhe von 600 Euro oder eines vor- und rücktragsfähigen Anrechungsüberhangs. Zur Begründung machten sie geltend, dass die Begünstigung gemäß § 35a EStG nur Personen gewährt werde, die Einkommensteuer entrichten müssten. Hierin liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs.1 GG).


Das FG wies die Klage ab, ließ allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum BFH zu.


Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Recht keine negative Einkommensteuer in Höhe von 600 Euro festgesetzt. Der Ermäßigungsbetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs.2 EStG verfällt, wenn der Auftraggeber in dem jeweiligen Jahr - wie hier die Kläger - keine Einkommensteuer entrichten musste. Dieses Ergebnis begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.


Nach § 35a Abs.2 EStG ermäßigt sich die Steuer um 20 Prozent (maximal 600 Euro) der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen. Da das deutsche Steuerrecht keine negative Einkommensteuer vorsieht, kommt danach nur derjenige in den Genuss der vollen Steuerermäßigung, der in einer die Ermäßigung übersteigenden Höhe Einkommensteuer entrichten musste. Der Verzicht auf eine negative Einkommensteuer stellt eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar, Leistungsschwache zwar über Hilfen wie etwa Sozialleistungen zu unterstützen, aber nicht über (negative) Steuern.


Eine negative Einkommensteuer ist im Rahmen des § 35a EStG auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Insoweit liegt insbesondere kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs.1 GG vor. Zwar kommen nur diejenigen in den Genuss der Steuerermäßigung, die Einkommensteuer entrichtet haben. Den anderen bleibt das, was sie an Zahlungen erhalten haben, aber in vollem Umfang erhalten. Dem Gesetzgeber steht es frei, nur diejenigen, die er mit der Zahlung von Steuern belastet, zu entlasten, indem er bestimmte Ausgaben zum Steuerabzug zulässt.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 28.10.2008, Quelle: www.nrwe.de - Rechtsprechungsdatenbank NRW


(Meldung vom 2008-10-28)