Steuerrechtsurteile

Amtliche Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung wirkt sich auf Anlaufhemmung aus



Die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer beginnt gemäß § 170 Abs.1 1.Alt. AO grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Fordert die Finanzbehörde nach Anzeigeerstattung gemäß § 30 Abs.1 und 2 ErbStG die Einreichung einer Schenkungsteuererklärung, endet die Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs.2 S.1 Nr.1 AO erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Steuerentstehung.

Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte von seinem Onkel aufgrund einer privatschriftlichen Vereinbarung vom 29.10.1994 schenkungsweise einen Anteil von 600.000 DM an einem dem Onkel gegen eine KG zustehenden Darlehensanspruch erhalten. Dieser Vertrag ging am 15.11.1995 beim Finanzamt ein. Dieses forderte daraufhin den Kläger mit Schreiben vom 22.11.1995 gemäß § 31 Abs.1 ErbStG zur Abgabe der Schenkungsteuererklärung auf; diese Erklärung ging am 13.02.1996 beim Finanzamt ein.

Mit Bescheid vom 26.06.2000 setzte das Finanzamt gegen den Kläger für den Erwerb aus der Darlehensübertragungsvereinbarung vom 29.10.1994 Schenkungsteuer fest. Der Kläger machte daraufhin Festsetzungsverjährung geltend.


Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.


Gründe:
Der vom Finanzamt geltend gemachte Steueranspruch ist nicht wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung erloschen.


Die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer beträgt gemäß § 169 Abs.2 S.1 Nr.2 AO regelmäßig vier Jahre. Sie beginnt gemäß § 170 Abs.1 1.Alt. AO grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Bei einer Schenkung unter Lebenden entsteht die Schenkungsteuer gemäß § 9 Abs.1 Nr.2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Im Streitfall wurde die Schenkung mit Abschluss der Darlehensübertragungsvereinbarung vom 29.10.1994 ausgeführt.


Abweichend von § 170 Abs.1 AO beginnt gemäß § 170 Abs.2 S.1 Nr.1 AO die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer dann, wenn eine Steuererklärung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung oder die Anzeige eingereicht beziehungsweise erstattet wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Ist die gemäß § 30 Abs.1 oder 2 ErbStG bestehende Anzeigepflicht erfüllt worden und fordert das Finanzamt daraufhin gemäß § 31 Abs. 1 ErbStG die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung, endet die Anlaufhemmung erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Steuerentstehung.


Zwar ist der Kläger seiner aus § 30 Abs.1 ErbStG folgenden Verpflichtung zur Anzeige der mit dem Onkel geschlossenen privatschriftlichen Darlehensübertragungsvereinbarung vom 29.10.1994 durch das beim Finanzamt am 15.11.1995 eingegangene Schreiben nachgekommen. Aufgrund der beim Finanzamt am 13.02.1996 eingegangenen Schenkungsteuererklärung, die der Kläger eingereicht hatte, hat aber die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 1996 zu laufen begonnen und mit Ablauf des Jahres 2000 geendet. Dem angegriffenen Schenkungsteuerbescheid vom 26.06.2000 steht somit die Festsetzungsverjährung nicht entgegen.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 24.10.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-10-24)