Steuerrechtsurteile

Beteiligung an LLC in den USA kann in Deutschland einkommensteuerpflichtig sein



Für die Frage, ob ein Inländer, der an einer US-amerikanischen Limited Liability Company (LLC) beteiligt ist und seine Gewinnanteile bereits in den USA versteuert hat auch noch in Deutschland zur Einkommensteuer herangezogen werden kann, kommt es darauf an, wie diese LLC zu typisieren ist. Das heißt, es ist zu prüfen, ob sie unbeschadet ihrer steuerlichen Behandlung in den USA aus Sicht des insoweit maßgebenden deutschen Steuerrechts als Kapitalgesellschaft einzuordnen ist.

Der Sachverhalt:
Die Kläger sind ein in Deutschland ansässiges Ehepaar, das in den Streitjahren 1997 bis 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde. Der Kläger war in den Streitjahren an einer LLC beteiligt, die nach den Gesetzen des Staates Florida in den USA errichtet worden war. Er hatte seine Gewinnanteile aus der Beteiligung an dieser LLC bereits in den USA als Einkünfte versteuert.

Das beklagte Finanzamt sah die LLC als Kapitalgesellschaft und die Gewinnanteile und Vorabzahlungen als Einnahmen aus Kapitaleinkünften an, die nach Art. 10 Abs.1 des DBA-USA 1989 a.F. in Deutschland steuerpflichtig seien. Infolgedessen setzte es die Einkommensteuer für die Streitjahre unter Anrechnung der vom Kläger in den USA gezahlten Steuern fest.


Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.


Die Gründe:
Das FG hat zu Unrecht davon abgesehen, über die steuerliche Einordnung der LLC als Personen- oder Kapitalgesellschaft zu entscheiden, obwohl davon das Besteuerungsrecht der USA gemäß Art. 7 Abs.1 DBA-USA 1989 a.F. oder aber Deutschlands gemäß Art. 21 Abs.1 DBA-USA 1989 a.F. abhängt.


Die Kläger wohnen in Deutschland und waren hier auch in den Streitjahren mit ihren sämtlichen Einkünften gemäß § 1 Abs.1 EStG 1997 unbeschränkt steuerpflichtig. Dazu gehören gemäß § 15 Abs.1 EStG 1997 auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb und gemäß § 20 Abs.1 Nr.1 EStG 1997 die Gewinnanteile auf Anteile an einer - auch ausländischen - Kapitalgesellschaft.


Für die Frage, ob die Einkommensbesteuerung im vorliegenden Fall rechtmäßig war, kommt es letztlich darauf an, ob die LLC unbeschadet ihrer steuerlichen Behandlung in den USA aus Sicht des insoweit maßgebenden deutschen Steuerrechts als Kapitalgesellschaft einzuordnen ist. Die Frage lässt sich anhand der gegenwärtigen tatrichterlichen Feststellungen nicht abschließend beantworten.


Die Antwort ergibt sich aus einem so genannten Typenvergleich der im Streitfall in Rede stehenden LLC einerseits und einer deutschen Kapitalgesellschaft andererseits.


Die höchstrichterliche Rechtsprechung stellt hierfür bei ausländischen Gesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland darauf ab, ob sie dem Typ nach einer unter § 1 Abs.1 Nr.1 oder 6 KStG fallenden Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts entsprechen. Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob die im Ausland rechtsfähige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse dem "Typ" und der tatsächlichen Handhabung nach einer Kapitalgesellschaft oder einer juristischen Person entspricht. Hierfür sind eine Reihe von Beurteilungsmerkmale entwickelt worden:



  • Zentralisierte Geschäftsführung und Vertretung

  • Beschränkte Haftung

  • Freie Übertragbarkeit der Anteile

  • Gewinnzuteilung (durch Gesellschafterbeschluss)

  • Kapitalaufbringung

  • Unbegrenzte Lebensdauer der Gesellschaft

  • Gewinnverteilung

  • Formale Gründungsvoraussetzungen

Das FG ist diesen Fragen im Ausgangspunkt nicht nachgegangen und muss dies in der weiteren Verhandlung nachholen.


Hintergrund:


Das Urteil ist noch zu der bisherigen Regelungslage nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und den USA ergangen. Am Ergebnis dürfte sich allerdings auch nach der Neufassung dieses DBA (mit Wirkung vom 28.12.2007 an) nichts ändern. Auch danach kommt es darauf an, ob die US-LLC aus deutscher Sicht als Personengesellschaft oder als Kapitalgesellschaft zu qualifizieren ist.


Linkhinweis:



  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.10.2008, Quelle: BFH PM Nr.97 vom 22.10.2008


(Meldung vom 2008-10-22)