Steuerrechtsurteile

Erben können Zugewinnausgleichsforderungen nicht erbender Ehepartner zum Nennwert vom Erwerb abziehen



Der Zugewinnausgleichsforderung, die dem überlebenden Ehegatten, der weder Erbe noch Vermächtnisnehmer geworden ist, zum Ausgleich des Zugewinns beim Tod des Ehepartners zusteht, stellt gegenüber der erbenden Person eine Nachlassverbindlichkeit in Form einer Erblasserschuld dar. Diese kann der Erbe bei der Ermittlung der Erbschaftssteuer trotz Erfüllungsabreden mit ihrem Nennwert vom Erwerb abziehen.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin war Alleinerbin ihres verstorbenen Lebensgefährten. Dieser hinterließ eine Ehefrau und fünf Kinder. Die hinterbliebenen Verwandten machten gegenüber der Klägerin Pflichtteils-, die Ehefrau darüber hinaus auch Zugewinnausgleichsansprüche geltend. Daraufhin zahlte die Klägerin sie zur Abfindung sämtlicher güter- sowie erbrechtlicher Ansprüche aus.

Das Finanzamt setzte gegen die Klägerin Erbschaftsteuer in Höhe von 61.158,28 Euro fest. Dabei berücksichtigte es als Nachlassverbindlichkeiten die tatsächlichen Zahlungen der Klägerin auf die Zugewinnausgleichs- und Pflichtteilsansprüche in Höhe von 885.648 DM sowie Kosten der Nachlassregelung in Höhe von 45.963 DM.


Die Klägerin machte geltend, als Nachlassverbindlichkeiten seien nicht die von ihr tatsächlich gezahlten, sondern die rechtlich entstandenen Zugewinnausgleichs- und Pflichtteilsansprüche in Höhe ihres Nennwerts von rund 1.4 Millionen DM zu berücksichtigen.


Das FG gab der Klage nur teilweise statt. Auf die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.


Gründe:
Entgegen der Auffassung des FG ist die der Ehefrau zustehende Zugewinnausgleichsforderung als Nachlassverbindlichkeit nicht nur mit dem Betrag zu berücksichtigen, auf den sie sich mit der Klägerin geeinigt hat.


Gemäß § 10 Abs.5 Nr.1 ErbStG sind vom Erwerb die vom Erblasser herrührenden Schulden, die gemäß § 1922 Abs.1 BGB in Verbindung mit § 45 Abs.1 AO auf die Erben übergegangen sind, als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Der Zugewinnausgleichsforderung, die dem überlebenden Ehegatten, der weder Erbe noch Vermächtnisnehmer geworden ist, zum Ausgleich des Zugewinns gemäß §§ 1371 bis 1383, 1390 BGB beim Tode des anderen Ehegatten zusteht, entspricht beim Erben einer Nachlassverbindlichkeit in der Form einer Erblasserschuld.


Die Erben können diese Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs.5 Nr.1 ErbStG von ihrem Erwerb abziehen. Die Ausgleichsforderung ist eine Geldforderung. Der Abzug nach § 10 Abs.5 Nr.1 ErbStG hat daher zum Nennwert zu erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - Erfüllungsabreden getroffen wurden.


Einigen sich der Erbe und der Ausgleichsberechtigte vergleichsweise über die Höhe des Zugewinnausgleichs, sind die Grundsätze zum Erbvergleich nicht übertragbar. Die Verpflichtung zum Ausgleich des Zugewinns war im Streitfall auch nicht ausnahmsweise mangels wirtschaftlicher Belastung der Klägerin mit einem Betrag unterhalb ihres Nennwerts anzusetzen.


Die Sache ist allerdings noch nicht spruchreif. Der für die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs maßgebliche Nennwert der Zugewinnausgleichsforderung kann angesichts der bisherigen Feststellungen des FG nicht bestimmen werden.


Linkhinweis:



  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.

  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.10.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-10-20)