Steuerrechtsurteile

Strafbefreiende Erklärung nach StraBEG ist nur bei vollendeter Steuerhinterziehung bis zum 17.10.2003 möglich



Nach § 1 Abs.7 StraBEG ist die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung ausgeschlossen, wenn die Steuerhinterziehung nach dem 17.10.2003 begangen worden ist. Nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift kommt es darauf an, ob die Tat zu diesem Zeitpunkt schon vollendet war. Dies ist erst der Fall, wenn der Steuerpflichtige nach dem allgemeinen Abschluss der Veranlagungsarbeiten für den maßgeblichen Zeitraum keine Einkommensteuererklärung abgegeben hat.

Der Sachverhalt:
Der selbständig tätige Kläger hatte für das Streitjahr 2002 ursprünglich keine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht. Am 01.11.2004 waren bei dem für ihn zuständigen Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für das Jahr 2002 abgeschlossen. Am 30.12.2004 ging beim Finanzamt eine strafbefreiende Erklärung des Klägers nach dem StraBEG vom 23.12.2003 ein.

Das Finanzamt hielt die strafbefreiende Erklärung des Klägers für unwirksam. Es fehle an einer vollendeten Steuerhinterziehung bis zum 17.10.2003, so dass die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung nach § 1 Abs.7 StraBEG ausgeschlossen sei. Da die Veranlagungsarbeiten für das Streitjahr im Dezember 2003 noch nicht abgeschlossen gewesen seien, hätte der Kläger seiner Erklärungspflicht noch nachkommen können, ohne sich wegen einer vollendeten Steuerhinterziehung strafbar zu machen.


Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab, ließ allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum BFH zu.


Die Gründe:
Der Kläger konnte im Dezember 2003 keine strafbefreiende Erklärung betreffend die Einkommensteuer 2002 abgeben.


Strafbefreiende Erklärungen konnten nach dem 31.12.2003 und vor dem 01.01.2005 abgegeben werden, soweit der Steuerpflichtige die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Einkommensteuer oder Umsatzsteuer verkürzt hatte. Nach § 1 Abs.7 StraBEG ist die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung allerdings ausgeschlossen, soweit die Tat nach dem 17.10.2003 begangen worden ist.


Mit § 1 Abs.7 StraBEG sollte verhindert werden, dass noch nach Ankündigung des StraBEG eine Steuerhinterziehung begangen wird, um sich durch die günstige pauschale Abgeltung einer ordnungsgemäßen Besteuerung zu entziehen. Steuerpflichtige die ihrer Erklärungspflicht noch nachkommen konnten, ohne sich wegen einer Steuerhinterziehung strafbar zu machen, sollten daher nicht begünstigt werden. Die Vorschrift ist deshalb dahingehend auszulegen, dass bis zum 17.10.2003 eine vollendete Steuerhinterziehung vorliegen musste.


Eine vollendete Verkürzung der Einkommensteuer tritt erst ein, wenn der Steuerpflichtige bis zum Abschluss der Veranlagungsarbeiten in dem betreffenden Bezirk für den maßgeblichen Zeitraum keine Steuererklärung abgibt. Im Streitfall waren die Veranlagungsarbeiten für das Jahr 2002 erst am 01.11.2004 abgeschlossen. Der Kläger hatte daher bei Abgabe der strafbefreienden Erklärung im Oktober 2003 noch keine vollendete Steuerhinterziehung begangen, so dass eine strafbefreiende Erklärung ausgeschlossen ist.


Linkhinweis:
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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.09.2008, Quelle: Niedersächsisches FG online


(Meldung vom 2008-09-26)