Steuerrechtsurteile

Sonderabschreibung nach FördG: Nach Zuschreibung muss verminderter Wertansatz fortgeführt werden



Hat der Steuerpflichtige ein bestehendes Wahlrecht zur Vornahme einer Sonderabschreibung gemäß § 1 Abs.1 S.1 in Verbindung mit § 4 FördG ausgeübt, kann er in den Folgejahren steuerbilanzrechtlich - unbeschadet einer handelsrechtlichen Zuschreibung - nicht auf die einmal in Anspruch genommene Sonderabschreibung verzichten. Er muss vielmehr den verminderten Wertansatz fortführen.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine eingetragene Genossenschaft und Rechtsnachfolgerin der R-eG. Die R-eG hatte in den Vorjahren für ein Gebäude Sonderabschreibungen gemäß § 1 Abs.1 S.1 in Verbindung mit § 4 FördG in Anspruch genommen. Den um die Abschreibungen verminderten Wert hatte sie hierbei sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz angesetzt.

In den Streitjahren 1999 und 2000 nahm die R-eG in ihren Handelsbilanzen für das Gebäude Zuschreibungen in Höhe von 130.000 DM und 526.613 DM vor, die sie nicht in die Steuerbilanz übernahm. Die Zuschreibungsbeträge kompensierten teilweise die in den Vorjahren in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen.


Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Vornahme der in der Handelsbilanz wahlweise zulässigen Zuschreibungen zur Folge habe, dass auch in der Steuerbilanz der höhere Wert anzusetzen sei. Es erließ unter Berücksichtigung der sich daraus ergebenden Gewinnerhöhung geänderte Körperschaftsteuerbescheide.


Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage statt.


Die Gründe:
Die Körperschaftsteuerbescheide 1999 und 2000 sind insoweit abzuändern, dass das zu versteuernde Einkommen des Jahres 1999 um 130.000 DM und das des Jahres 2000 um 526.613 DM herabgesetzt wird.


Die R-eG hat in den Streitjahren die Sonderabschreibungen – zumindest teilweise - in ihren Handelsbilanzen rückgängig gemacht, indem sie entsprechende Zuschreibungen vorgenommen hat. Diese in Ausübung eines etwaigen handelsrechtlichen Wahlrechts vorgenommenen Zuschreibungen hatten nicht zur Folge, dass auch für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung der höhere Wert anzusetzen war. Da kein steuerrechtliches Zuschreibungswahlrecht für die in Rede stehende Situation bestand, konnte es nicht zu einem erhöhten steuerrechtlichen Wertansatz kommen.


Im Streitfall geht es um ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, das der Abnutzung unterliegt. Solche Wirtschaftsgüter sind gemäß § 6 Abs.1 Nr.1 S.1 EStG 1997 in der im Streitfall anwendbaren Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 anzusetzen. Dieser Wert bildet gemäß § 6 Abs.1 Nr.1 S.4 EStG 1997 n.F. zugleich die Bewertungsobergrenze für die Folgebewertungen.


Dieser Regelung ist wiederum kein Beibehaltungs- oder Zuschreibungswahlrecht hinsichtlich der zuletzt genannten erhöhten Abschreibungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b EStG und ähnlichen Abzüge zu entnehmen. Soweit die Voraussetzungen für die Verminderung um den jeweiligen Abzugsbetrag nach der diesen betreffenden Regelung erfüllt sind, folgt aus ihr vielmehr ein Beibehaltungsgebot beziehungsweise Zuschreibungsverbot. Die darin liegende zwingende steuerrechtliche Bewertungsregelung geht aufgrund des Bewertungsvorbehalts nach § 5 Abs.6 EStG 1997 einem etwaigen handelsrechtlichen Zuschreibungswahlrecht vor.


Nach der aufgrund des StEntlG 1999/2000/2002 geltenden Rechtslage kann ein steuerrechtliches Zuschreibungswahlrecht nach der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen in den Vorjahren nur dann bestehen, wenn die die jeweilige Sonderabschreibung betreffenden Regelungen selbst ein solches vorsehen. Dies ist aber für die hier in Rede stehenden Sonderabschreibungen nach § 1 Abs.1 S.1 in Verbindung mit § 4 FördG nicht der Fall.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.09.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-09-23)