Steuerrechtsurteile

Auch bei Rückschenkung eines Grundstücks fällt regelmäßig Schenkungsteuer an



Schenken Eltern ihrem Kind ein Grundstück und schenkt das Kind dieses nach dem Tod eines Elternteils an den anderen Elternteil zurück, so ist die Rückschenkung regelmäßig schenkungsteuerpflichtig. Der subjektive Tatbestand der Schenkung ist auch bei einem Irrtum des Kindes über die Steuerpflichtigkeit der Rückschenkung erfüllt, da er lediglich voraussetzt, dass sich der Zuwendende der Unentgeltlichkeit seiner Leistung bewusst ist.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin und ihr Ehemann schenkten ihrer Tochter T. im Jahr 1995 zwei in A. belegene Grundstücke und behielten sich an dem übertragenen Grundbesitz den Nießbrauch vor. In der notariellen Urkunde ist festgehalten, dass Grund für die Schenkung sei, dass die in B. wohnende T. sich um die Pflege der Grundstücke kümmern wolle. Nachdem der Ehemann der Klägerin im Jahr 2003 verstorben war, ohne ein Testament zu hinterlassen, schenkte T. die Grundstücke im Mai 2005 an die Klägerin zurück. Im Gegenzug schloss die Klägerin einen Erbvertrag ab, mit dem sie T. und ihre beiden Schwestern zu gleichen Teilen als Erben einsetzte.

Das Finanzamt setzte gegen die Klägerin wegen dieser Rückschenkung Schenkungsteuer in Höhe von rund 82.000 Euro fest. Daraufhin ließen die Klägerin und ihre Töchter wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Aufhebung und Rückabwicklung der Verträge vom Mai 2005 und aus dem Jahr 1995 beurkunden. Da die Töchter gleichzeitig auf ihre Erbanteile verzichteten, blieb die Klägerin Eigentümerin der Grundstücke.


Mit ihrer gegen den Schenkungsteuerbescheid gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass T. die 1995 vereinbarte Auflage nicht habe erfüllen können, weil sie unvorhergesehener Weise ihren Wohnsitz nicht habe nach A. verlegen können. Die unerwartete Festsetzung der Schenkungsteuer gegen die Klägerin sei zudem nicht Gegenstand der Geschäftsgrundlage für die Übertragung der Grundstücke gewesen, weil sie die finanzielle Sicherstellung ihres Lebensabends zerstöre und die Erbansprüche ihrer Töchter ungewollt in grobem Ausmaß verringere.


Das FG wies die Klage ab, ließ allerdings die Revision zum BFH zu.


Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Recht gegen die Klägerin wegen der im Jahr 2005 erfolgten Rückübertragung der Grundstücke Schenkungsteuer festgesetzt. Der Schenkungsteuer unterliegt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte hierdurch auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. T. hat der Klägerin zwei Grundstücke übertragen, wobei die Übertragung ausweislich der notariellen Urkunde ausdrücklich unentgeltlich ohne Gegenleistung erfolgt ist.


Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin gegen T. wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage einen Anspruch auf Rückübertragung der Grundstücke hatte. Da die Klägerin und ihr Mann ursprünglich je zur Hälfte Eigentümer der Grundstücke gewesen waren, hätte ihr in eigener Person ein Rückforderungsrecht in eigener Person allenfalls hinsichtlich des ursprünglichen hälftigen Anteils an den Grundstücken und im Übrigen nur in Erbengemeinschaft mit ihren Töchtern zustehen können. Jedenfalls ist die Übereignung der Grundstücke im Mai 2005 nicht zwecks Erfüllung eines Rückforderungsrechts erfolgt.


Die Zuwendung der T. erfüllt auch den subjektiven Tatbestand des § 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG. Hierfür genügt es, dass sich der Zuwendende der Unentgeltlichkeit seiner Leistung bewusst ist. Diese Voraussetzung war hier erfüllt. Der etwaige Irrtum der T. über die Steuerpflichtigkeit ihrer Zuwendung lässt das bei ihr vorhandene Bewusstsein der Unentgeltlichkeit nicht entfallen.


Der Schenkungsteuerbescheid ist auch nicht deshalb nach § 29 Abs.1 Nr.1 ErbStG aufzuheben, weil die Klägerin die Grundstücke wegen eines etwaigen Rückforderungsrechts der T. wieder herausgeben musste. Eine solche Herausgabe liegt hier nicht vor, weil die Klägerin letztenendes Eigentümerin der Grundstücke geblieben ist.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.09.2008, Quelle: FG Düsseldorf online


(Meldung vom 2008-09-12)