Steuerrechtsurteile

Vorlage an das BVerfG: Ist die Pauschalierung nicht abziehbarer Betriebsausgaben bei Beteiligungserträgen von Körperschaften verfassungsgemäß?



Das FG Hamburg hält es für ernstlich zweifelhaft, dass die Pauschalierung nicht abziehbarer Betriebsausgaben bei Beteiligung von Kapitalgesellschaften (§ 8 b Abs.3 und 5 KStG) verfassungsgemäß ist. Nach Ansicht des FG verstößt die Vorschrift gegen das Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, weil den von dieser Regelung betroffenen Körperschaften der Nachweis und die Berücksichtigung niedrigerer Betriebsausgaben verwehrt sei.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin, eine GmbH, erwirbt und verwaltet in- und ausländische Beteiligungen, Finanzanlagen und Immobilien. Das Finanzamt nahm bei der Klägerin die nach § 8b Abs.3 und 5 KStG vorgeschriebene Pauschalierung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben in Höhe von fünf Prozent vor. Dies führte dazu, dass sich die Einkünfte der Klägerin um mehr als 600.000 Euro erhöhten, obwohl sie im streitigen Veranlagungszeitraum lediglich Betriebsausgaben in Höhe von 27.000 Euro hatte.

Auf die gegen den entsprechenden Bescheid gerichtete Klage setzte das FG das Verfahren aus und legte dem BVerfG die Frage vor, ob § 8b Abs.3, 5 KStG mit dem in Art.3 Abs.1 GG normierten Gleichheitssatz vereinbar ist.


Die Gründe:
Es bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 8b Abs.3, 5 KStG. Hiernach bleiben bei Körperschaften, die an einer Tochtergesellschaft beteiligt sind, Dividendenbezüge und Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an der Tochtergesellschaft grundsätzlich steuerfrei. Es gilt allerdings die Einschränkung, dass fünf Prozent der steuerfreien Dividendenbezüge und Veräußerungsgewinne fiktiv als Betriebsausgaben gelten, die nicht abgezogen werden dürfen und dadurch das Einkommen der Körperschaft erhöhen.


Wirtschaftlich werden mit § 8b Abs.3 und 5 KStG im Ergebnis nur 95 Prozent der Beteiligungserträge von der Steuer freigestellt. Hat die Körperschaft im Zusammenhang mit den Beteiligungen gar keine oder geringere Aufwendungen als diese fiktiven fünf Prozent, erhöht sich ihr Einkommen gleichwohl um den pauschalen Betrag von fünf Prozent. Dies verstößt gegen das Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, weil den von dieser Regelung betroffenen Körperschaften der Nachweis und die Berücksichtigung niedrigerer Betriebsausgaben verwehrt ist.




Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.11.2006, Quelle: FG Hamburg PM Nr.4 vom 21.11.2007


(Meldung vom 2007-11-21)