Steuerrechtsurteile

Umsätze aus dem Betrieb von "Fun-Games" sind steuerpflichtig



Unterhaltungsgeräte, die dem Spieler lediglich die Möglichkeit einräumen, seinen Geldeinsatz wiederzuerlangen ("Fun-Games"), sind nicht umsatzsteuerfrei. Sie stellen insbesondere keine steuerbefreiten "Glücksspiele mit Geldeinsatz" im Sinn der Richtlinie 77/388/EWG dar, weil es an einer Gewinnchance in Form einer Chance auf einen Geldgewinn fehlt.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin, eine GmbH, betreibt in mehreren Spielhallen Unterhaltungsgeräte, mit denen gegen Entgelt so genannte Tokenspiele gespielt werden können. Diese Spiele ermöglichen dem Spieler, entweder seinen Einsatz zurückzugewinnen oder eine weitere Spielmöglichkeit zu erhalten. Der Spieler hat aber keinen Möglichkeit, einen Gewinn zu erzielen, der seinen Einsatz übersteigt.

Da die Klägerin im Streitjahr 2001 bezüglich der Umsätze aus diesen "Fun-Games" keine Umsatzsteuererklärung abgegeben hatte, schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen und setzte dementsprechend Umsatzsteuer fest. Mit ihrer hiergegen gerichtete Klage machte die Klägerin geltend, dass die Umsätze aus dem Betrieb der Tokenspielgeräte gemäß Art. 13 Teil B f) der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei seien, da es sich um "Glücksspiele mit Geldeinsatz" im Sinn der Richtlinienbestimmung handele.


Die Klage hatte sowohl vor dem FG als auch vor dem BFH keinen Erfolg.


Die Gründe:
Die Umsätze der Klägerin aus dem Betrieb der Tokenspielgeräte sind nicht steuerfrei.


Eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr.9 b) UStG 1999 scheidet aus, weil die streitigen Umsätze nicht unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen und die Klägerin auch keine öffentliche Spielbank betreibt. Es kommt auch keine Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil B f) der Richtlinie 77/388/EWG in Betracht. Denn die vorliegenden Tokenspiele stellen keine "Glücksspiele mit Gewinnmöglichkeit" im Sinn der Richtlinienbestimmung dar.


Ein "Glücksspiel mit Geldeinsatz" erfordert - ebenso wie die gleichfalls von Art. 13 Teil B f) der Richtlinie 77/388/EWG erfassten "Wetten" und "Lotterien" - die Einräumung einer Gewinnchance an den Leistungsempfänger (Spieler) und im Gegenzug die Hinnahme des Risikos durch den Leistenden (Geräteaufsteller), diese Gewinne auszahlen zu müssen. Die Gewinnchance muss nach der Rechtsprechung des EuGH in der Chance auf einen Geldgewinn bestehen.


An einer solchen Gewinnchance fehlt es bei den streitigen Tokenspielen. Der Spieler kann hierbei lediglich seinen Geldeinsatz wiedererlangen oder eine Weiterspielmöglichkeit erhalten. Das Spiel eröffnet ihm damit maximal die Möglichkeit, dass sein Vermögen ungeschmälert bleibt, und damit die Verhinderung eines Verlustes. Das Spiel bietet ihm aber nicht die Chance, einen Gewinn im Sinn einer Vermögensmehrung zu erzielen.


Linkhinweis:



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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 03.09.2008, Quelle: BFH PM Nr.82 vom 03.09.2008


(Meldung vom 2008-09-03)