Steuerrechtsurteile

Nach erteilter Löschungsbewilligung kann Ersterwerber Aufhebung der Grunderwerbsteuer verlangen



Eine Auflassungsvormerkung steht der Rückgängigmachung eines Kaufvertrags dann nicht mehr entgegen, wenn dem Veräußerer bereits eine Löschungsbewilligung erteilt worden ist und er von dieser frei und unbeeinflusst durch den Ersterwerber Gebrauch machen kann. Der Ersterwerber kann in diesem Fall einen Anspruch auf Aufhebung einer Steuerfestsetzung gemäß § 16 Abs.1 Nr.2 GrEStG haben.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GbR, an der die H-GmbH zu 90 und der S. zu 10 Prozent beteiligt waren. Alleingesellschafterin der H-GmbH ist die F., eine Tochter des S. Die Klägerin erwarb mit notariell beurkundetem Vertrag ein Grundstück von der luxemburgischen T., wobei S. auf der Erwerberseite sowohl als Geschäftsführer der H-GmbH als auch Gesellschafter der Klägerin handelte. Zugunsten der Klägerin wurde eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen.

Das Finanzamt setzte gegenüber der Klägerin eine Grunderwerbsteuer fest. Die Klägerin beantragte, den Grunderwerbsteuerbescheid gemäß § 16 Abs.1 Nr.2 GrEStG aufzuheben, nachdem T. wegen Nichtzahlung des Kaufpreises vom Kaufvertrag mit der Klägerin zurückgetreten war. Dazu legte sie die Abschrift einer notariell beglaubigten Erklärung vor, in der sie die Löschung der Auflassungsvormerkung bewilligte und T. die Löschung im Grundbuch beantragte.


Durch einen anschließend notariell beurkundeten Vertrag wurde das Grundstück von T. an die H-GmbH verkauft. Dabei handelte S. mit Vollmacht für T. und zusammen mit F. für die H-GmbH. In derselben Urkunde bewilligten S. und F. die Löschung der noch zugunsten der Klägerin eingetragenen Auflassungsvormerkung. Nach Löschung der Auflassungsvormerkung wurde die H-GmbH als Eigentümerin eingetragen.


Das Finanzamt lehnte die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids ab. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH dieses Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück.


Die Gründe:
Da der Ersterwerber die Löschung der Auflassungsvormerkung bereits bewilligt hatte und der Veräußerer über die Löschungsbewilligung frei verfügen konnte, lag keine der Anwendung des § 16 GrEStG entgegenstehende Rechtsposition vor.


Gemäß § 16 Abs.1 Nr.2 GrEStG wird eine Steuerfestsetzung auf Antrag aufgehoben, wenn die Vertragsbedingungen nicht erfüllt werden und der Erwerbsvorgang deshalb aufgrund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird. Ein Erwerbsvorgang ist dann "rückgängig gemacht", wenn sich die Vertragspartner über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt.


Eine Auflassungsvormerkung beeinträchtigt zwar die Verkehrsfähigkeit eines Grundstücks unabhängig vom Fortbestand des zivilrechtlichen Übereignungsanspruchs. Diese Beeinträchtigung entfällt jedoch, wenn der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer eine Löschungsbewilligung in grundbuchrechtlich gebotener Form erteilt hat und der Veräußerer über sie frei und ohne Einflussnahme seitens des Erwerbers verfügen kann. Der Erwerber hat dann keine Rechtsposition mehr, die es ihm ermöglicht, auf die nachfolgende Veräußerung des Grundstücks einzuwirken.


Da der Vorentscheidung eine andere Rechtsauffassung zugrunde liegt, war sie aufzuheben.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.08.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-08-25)