Steuerrechtsurteile

Mit Verlusten verrechenbares "Darlehenskonto" eines Kommanditisten gehört zum Eigenkapital der Gesellschaft



Ein von einer Personengesellschaft für den Gesellschafter geführtes "Darlehenskonto" ist Eigenkapital der Gesellschaft und stellt folglich ein Kapitalkonto im Sinn von § 15a Abs.1 S.1 EStG dar, wenn das Kontoguthaben mit Verlustanteilen des Gesellschafters verrechnet werden kann. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn eine solche Verrechnung erst bei Austritt des Gesellschafters aus der Gesellschaft möglich ist.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine KG, an der die Kommanditisten A. und B. jeweils zu 50 Prozent beteiligt sind. Die Klägerin führt ein Kapitalkonto I als Festkapitalkonto, ein verzinstes „Darlehenskonto“ für jeden Gesellschafter, Rücklagenkonten sowie Verlustvortragskonten („Vier-Konten-Modell“). Die auf dem Verlustvortragskonto gebuchten Verluste waren nach dem Gesellschaftsvertrag bei einem Ausscheiden des Gesellschafters mit dem so genannten „Darlehenskonto“ zu verrechnen.

A. und B. hatten in den Streitjahren 2000 und 2001 auf dem „Darlehenskonto“ Gewinnanteile aus früheren Jahren stehen gelassen. Das Finanzamt war der Auffassung, dass es sich bei dem „Darlehenskonto“ nicht um Eigenkapital der Gesellschaft, sondern um eine Forderung der Gesellschafter gegen die Gesellschaft handele, und erließ deshalb einen Feststellungsbescheid, wonach der Verlust der Klägerin in einen ausgleichsfähigen und einen lediglich verrechenbaren Teil aufzuteilen sei.


Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass der Verlust insgesamt ausgleichsfähig sei, weil es sich bei dem „Darlehenskonto“ um Eigenkapital der Gesellschaft im Sinn von § 15a EStG handele. Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.


Die Gründe:
Die Verluste der Klägerin sind ausgleichsfähig und nicht nur nach § 15a Abs.2 EStG mit Gewinnen aus späteren Wirtschaftsjahren verrechenbar. Denn bei dem als „Darlehenskonto“ bezeichneten Konto handelte es sich in Wahrheit um ein Kapitalkonto im Sinn von § 15a Abs.1 S.1 EStG.


Verlustanteile eines Kommanditisten dürfen nach § 15a EStG nur bis zur Höhe seiner Einlage in das Eigenkapital der Kommanditgesellschaft mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden. Demnach kommt es im Streitfall darauf an, ob das als „Darlehenskonto“ bezeichnete Konto als Eigenkapital der Gesellschaft zu beurteilen ist.


Auch ein von der Gesellschaft für den Gesellschafter geführtes Konto kann Eigenkapital der Gesellschaft sein und damit ein Kapitalkonto im Sinn von § 15a Abs.1 S.1 EStG darstellen, wenn ein Guthaben auf dem Konto mit Verlustanteilen des Gesellschafters verrechnet werden kann. Dabei reicht es aus, wenn eine solche Verrechnung erst bei Liquidation der Gesellschaft oder - wie hier - bei Austritt des Gesellschafters aus der Gesellschaft vorgesehen ist. Eine gewinnunabhängige Verzinsung des Kontos und das Recht zur Entnahme der Zinsen ist insoweit nicht entscheidend.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.08.2009, Quelle: BFH PM Nr.72 vom 06.08.2008


(Meldung vom 2008-08-06)