Steuerrechtsurteile

Konkursmasse einer Mitunternehmerschaft ist einkommensteuerrechtlich kein selbständiges Steuerrechtssubjekt



Da gemäß § 128 HGB einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer OHG die auf der Ebene der im Konkurs befindlichen OHG erzielten Gewinne haftungsmindernd zugute kommen, muss er die auf seinen Gewinnanteil entfallende Einkommensteuer selbst zahlen. Eine Inanspruchnahme des Konkursverwalters der insolventen OHG wegen der aus dem Gewinnanteil des Gesellschafters resultierenden Einkommensteuerschulden als Massekosten kommt daneben nicht mehr in Betracht.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war Konkursverwalter über das Vermögen der R-OHG. Das Konkursverfahren war 1980 eröffnet und 1995 wieder aufgehoben worden. Für die Zeit nach Konkurseröffnung reichte der Kläger für bei der R-OHG erwirtschaftete Erträge Feststellungserklärungen ein. Für das Streitjahr 1989 entfiel laut Feststellungsbescheid des Finanzamts ein Gewinnanteil in Höhe von 129.376 DM auf die Gesellschafterin E. Diese wurde mit ihrem Ehemann B. zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. B. erzielte im Streitjahr eigene positive Einkünfte. Zu diesem Zeitpunkt befand sich E. im persönlichen Konkurs.

Das Wohnsitzfinanzamt der Eheleute B. und E. machte gegenüber dem Kläger die auf die Beteiligungseinkünfte der E.  entfallende Einkommensteuer 1989 zuzüglich Zinsen als Massekosten im Sinn von § 58 KO geltend. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage statt.


Die Gründe:
Die Einkommensteuer auf Gewinne aus der Bewirtschaftung der Konkursmasse einer Mitunternehmerschaft kann nicht gegen die Konkursmasse beziehungsweise deren Konkursverwalter geltend gemacht werden.


Die steuerliche Zuordnung und Erfassung von Einkünften wird in dem Fall, in dem - wie hier - sowohl über das Vermögen der Mitunternehmerschaft als auch über das des Mitunternehmers Konkurs eröffnet wurde, durch die Vorschriften der Konkursordnung und der Insolvenzordnung nicht verändert. Diese steuerrechtliche Zurechnung hat zur Folge, dass von der im Konkurs befindlichen Personengesellschaft erwirtschaftete Gewinne den Masse- und Konkursgläubigern zur Verfügung stehen, während steuerrechtlich diese Gewinne den Gesellschaftern zugerechnet werden. Das Problem der Unabgestimmtheit von Insolvenzrecht und Steuerrecht ist auf der Grundlage steuerlicher Grundsätze zu lösen.


Da gemäß § 128 HGB einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer OHG die auf der Ebene der im Konkurs befindlichen OHG erzielten Gewinne haftungsmindernd zugute kommen, muss er die auf seinen Gewinnanteil entfallende Einkommensteuer selbst zahlen. Eine Inanspruchnahme des Konkursverwalters der insolventen OHG wegen der aus dem Gewinnanteil des Gesellschafters resultierenden Einkommensteuerschulden als Massekosten kommt daneben nicht mehr in Betracht. Die Konkursmasse einer Mitunternehmerschaft als solche ist einkommensteuerrechtlich kein selbständiges Steuerrechtssubjekt. Somit kann gegen sie auch kein Leistungsbescheid über Einkommensteuer gerichtet werden.


Linkhinweis:



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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 31.07.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-07-31)