Steuerrechtsurteile

Von Getränkegroßhändlern an Gastwirte weitergereichte Brauereidarlehen sind Dauerschulden



Darlehen, die einem Getränkegroßhändler von Brauereien zur Weitergabe an Gastwirte gewährt werden, sind Dauerschulden im Sinn des § 8 Nr.1 GewStG alter Fassung, wenn mit den weitergereichten Darlehen eine Getränkebezugsverpflichtung verbunden ist. Sie sind weder durchlaufende Kredite noch stehen sie mit laufenden Geschäftsvorfällen in Zusammenhang, für die eine Ausnahme gilt.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt einen Groß- und Einzelhandel mit Getränken. In den Streitjahren erhielt sie von mehreren Brauereien sie mit einer Bierbezugsverpflichtung verbundene Darlehen. Diese hatten eine mehrjährige Laufzeit und sollten zur Beschaffung von Inventar für bestimmte Gaststätten von Kunden der Klägerin dienen.

Unter Verwendung der erhaltenen Darlehensmittel gewährte die Klägerin anschließend ihren Kunden mehrjährige verzinsliche Darlehen für den Inventarkauf, die zum einen wiederum mit einer Bierbezugsverpflichtung über die Klägerin, aber zum anderen auch mit einer Verpflichtung zur Abnahme aller anderen Getränke von der Klägerin verbunden waren. Der Darlehenszins entsprach in der Regel dem Zins, den die Klägerin selbst an die Brauerei zahlen musste. Eine die Verwaltungskosten der Klägerin übersteigende Zinsmarge gab es nicht.


Das Finanzamt erließ Änderungsbescheide über den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer für die Streitjahre und berücksichtigte dabei die Zinsaufwendungen für Brauereidarlehen als Dauerschuldzinsen. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin blieb vor dem BFH erfolglos.


Die Gründe:
Die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen gemäß § 8 Nr.1 GewStG alter Fassung respektive Dauerschulden gemäß § 12 Abs.2 Nr.1 GewStG alter Fassung ist rechtmäßig.


Gemäß § 8 Nr.1 GewStG a.F. werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die Hälfte der Entgelte für Schulden, die der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen, wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Eine Schuld dient demnach grundsätzlich der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals, wenn ihr Gegenwert das Betriebskapital länger als ein Jahr verstärkt.


Ausnahmen hiervon gelten zum einen für durchlaufende Kredite, bei denen der Steuerpflichtige aus der Kreditaufnahme und der Weitergabe des Kredits kein über die Verwaltungskosten hinausgehender Nutzen erwächst und er den Kredit nicht im eigenen, sondern im fremden Interesse aufnimmt. Zum anderen für Darlehen, die ein Unternehmen zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines bestimmten Wirtschaftsguts des Umlaufvermögens aufnimmt und die aus dem bei der Veräußerung dieses Wirtschaftsguts erzielten Erlös zu tilgen sind. Ihnen gleichgestellt werden Verbindlichkeiten zur Finanzierung von Gegenständen, deren Anschaffung oder Herstellung zu den immer wiederkehrenden, den Gegenstand des Unternehmens ausmachenden üblichen Geschäftsvorfällen gehört.


Die von der Klägerin bei Brauereien aufgenommenen Darlehen waren jedoch weder durchlaufende Kredite noch standen sie mit laufenden Geschäftsvorfällen in Zusammenhang. Auch wenn die Klägerin keinen unmittelbaren Gewinn erzielte, waren die Kredite für sie nützlich. So ergab sich ein Vorteil daraus, Kunden nicht nur an die Brauerei, sondern zugleich an sich als Großhändler der Brauereiprodukte binden zu können.


Die Darlehen wurden auch nicht zur Finanzierung der Beschaffung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens oder wiederkehrender Anschaffungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eingesetzt. Sie dienten vielmehr nur der Mittelbeschaffung für die Vergabe von Darlehen an Kunden und damit der langfristigen Stärkung des Betriebskapitals.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.07.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-07-11)