Steuerrechtsurteile

Auch ein Fahrzeug ohne Trennwand zwischen Passagier- und Laderaum kann ein LKW sein



Bei der steuerlichen Einstufung eines Fahrzeugs als Personenkraftwagen (PKW) oder Lastkraftwagen (LKW) ist das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Trennwand ein Kriterium unter vielen anderen. Ergeben bei einer Gesamtwürdigung die übrigen Umstände bereits das Vorliegen eines LKW, kann im Einzelfall auf eine Trennwand verzichtet werden.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Halter eines VW-Transporters. Das Fahrzeug wurde zunächst als Personenkraftwagen (PKW) mit acht Sitzplätzen verteilt auf drei Sitzreihen zum Straßenverkehr zugelassen. Der PKW hat einen Dieselmotor (Hubraum 2 370 ccm) und erreicht eine Höchstgeschwindigkeit von 119 km/h. Sein Leergewicht beträgt 1.705 kg, das zulässige Gesamtgewicht 2.810 kg. Die Gesamtinnenraumfläche erreicht 6,87 Quadratmeter.

Der Kläger entfernte die zweite und dritte Sitzreihe einschließlich der Rückhaltesysteme und machte die entsprechenden Gurtaufnahmepunkte und Sitzverankerungen unbrauchbar. Die hinteren Seitenfenster wurden vom Kläger mit Holzplatten abgedeckt. Die zuständige Zulassungsbehörde ließ das Fahrzeug am 22.09.2006 als "LKW Geschl. Kasten" zu.


Am 05.12.2006 teilte der Kläger dem Finanzamt mit, dass der Laderaum zusätzlich durch eine vom Wagenboden bis zum Dach reichende Holzwand zum vorderen Passagierraum hin abgetrennt worden sei. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass das streitige Fahrzeug erst mit dem Einbau der vollständigen Holzabtrennung als Lastkraftwagen (LKW) in kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Hinsicht anzusehen sei, und setzte die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit bis zum 04.12.2006 auf 269 EUR (PKW-Besteuerung) und ab dem 05.12.2006 auf 172 EUR (LKW-Besteuerung) fest.


FG und BFH gaben der hiergegen gerichteten Klage statt.


Die Gründe:
Das Fahrzeug des Klägers war schon ab dem 22.09.2006 als LKW zu besteuern.


Das Fahrzeug diente seiner äußeren Erscheinung nach in erster Linie der Lastenbeförderung. Hierfür spricht insbesondere die Größe der Ladefläche, die Verschließung der Seitenfenster und die vollständigen Beseitigung aller Einrichtungen zur Personenbeförderung im Bereich der jetzigen Ladefläche. Eine vollständige Abtrennung des Passagierraums vom Laderaum war unter diesen Umständen nicht nötig.


Das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Trennwand ist ein Kriterium unter vielen anderen, welches in die vorzunehmende Gesamtwürdigung aller Umstände einzubeziehen ist. Ergeben danach bei einer solchen Gesamtwürdigung die übrigen Umstände bereits das Vorliegen eines LKW, kann im Einzelfall auf eine Trennwand verzichtet werden.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.07.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-07-10)