Steuerrechtsurteile

Ausschluss der Durchschnittssatzbesteuerung bei Gewerbebetrieben kraft Rechtsform ist unzulässig



§ 24 Abs.2 S.3 UStG 1999, wonach Gewerbebetriebe kraft Rechtsform die für Landwirte und Forstwirte geltende Durchschnittssatzbesteuerung nicht in Anspruch nehmen können, auch wenn im Übrigen die Merkmale eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebs vorliegen, verletzt das Gemeinschaftsrecht und ist daher nicht anzuwenden. Die Regelung verstößt gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine eingetragene Genossenschaft, die ein Forstareal von insgesamt 23 Hektar bewirtschaftet. Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer für das Streitjahr 2002 auf 1.560,43 Euro fest. Dabei unterwarf es abweichend von der Steuererklärung, in der die Klägerin nach § 19 Abs.2 UStG 1999 auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet hatte, die erklärten Umsätze von 11.356 EUR netto der Regelbesteuerung und ließ die geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von 256,53 EUR zum Abzug zu, weil die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 Abs.2 S.3 UStG 1999 für eine Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft nicht anwendbar sei.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.


Die Gründe:
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anwendung der beantragten Durchschnittssatzbesteuerung.


§ 24 Abs.2 S.3 UStG 1999, wonach Gewerbebetriebe kraft Rechtsform die für Landwirte und Forstwirte geltende Durchschnittssatzbesteuerung nicht in Anspruch nehmen können, auch wenn im Übrigen die Merkmale eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebs vorliegen, verletzt das Gemeinschaftsrecht und ist daher nicht anzuwenden. Der nationale Gesetzgeber war nicht dazu befugt, Steuerpflichtige lediglich wegen ihrer Rechtsform von der Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auszuschließen.


Außerdem verstößt die Regelung gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der es Mitgliedstaaten verbietet, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze bewirken, bei der Mehrwertsteuererhebung unterschiedlich behandelt werden. Eine dem Neutralitätsgrundsatz entsprechende Regelung würde beispielsweise dann vorliegen, wenn nach §§ 140 ff. AO buchführungspflichtige Steuerpflichtige von der Anwendung des § 24 UStG ausgeschlossen wären. Ebenso wäre es dem Gesetzgeber zumindest im Grundsatz nicht verwehrt, nach Tätigkeiten zu differenzieren.


Da das FG zur Höhe der Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr 2002 noch keine Feststellungen getroffen hat, war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 04.07.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-07-04)