Steuerrechtsurteile

Eintägige Fortbildungsseminare mit selbständigem Referenten für Steuerberater sind umsatzsteuerpflichtig



Umsätze aus der Durchführung von eintägigen Fortbildungsseminaren der Bundessteuerberaterkammer für Steuerberater durch einen selbständigen Referenten sind nicht gemäß § 4 Nr.21b UStG 1993 steuerbefreit. Materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist eine Bescheinigung nach § 4 Nr.21a, bb UStG, die dem Referenten und nicht der Steuerberaterkammer erteilt worden sein muss.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig. Zudem führte er in den Streitjahren aufgrund von Verträgen mit der Bundessteuerberaterkammer eintägige, auf den Teilnehmerkreis der Steuerberater beschränkte "Seminare" an verschiedenen von der Bundesteuerberaterkammer und den regionalen Steuerberaterkammern festgelegten Orten gegen Entgelt durch. Die Bezirksregierung erteilte dafür der Bundessteuerberaterkammer im Hinblick auf eine Steuerbefreiung eine Bescheinigung nach § 4 Nr.21a, bb UStG zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt.

In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 1995 bis 1999 behandelte der Kläger die aufgrund seiner Referententätigkeit erbrachten Leistungen als gemäß § 4 Nr.21b UStG 1993 steuerfrei. Das Finanzamt setzte dennoch Umsatzsteuer fest. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.


Die Gründe:
Der Kläger hat durch seine Referententätigkeit sonstige Leistungen gegen Entgelt erbracht, die gemäß § 1 Abs.1 Nr.1 UStG 1993 der Umsatzsteuer unterliegen.


Die Leistungen des Klägers sind nicht nach § 4 Nr.21b UStG 1993 von der Steuer befreit. Nach der in den Streitjahren geltenden Fassung dieser Vorschrift waren nur die Träger privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen befreit, nicht aber wie nach EG-Recht (Art.13 Teil A Abs.1i der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG - Richtlinie 77/388/EWG -) der von Privatlehrern erteilte Schul- und Hochschulunterricht.


Für die Steuerbefreiung nach dem UStG fehlte es daher daran, dass zwar der Steuerberaterkammer die nach dieser Vorschrift erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde erteilt worden war, nicht aber dem Kläger selbst. Diese Bescheinigung zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt ist aber materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung und ist für denjenigen beizubringen, der sich für seine Dozententätigkeit auf die Steuerbefreiung beruft. Im UStG gibt es für externe Dozenten, die bei einer staatlichen Aus- oder Fortbildungseinrichtung unterrichten, auch keine Ausnahme von dem erforderlichen Bescheinigungsverfahren.


Der Kläger kann sich auch nicht auf Art.13 Teil A Abs.1i der Richtlinie 77/388/EWG berufen. Zwar kann der Begriff der Einrichtung im Sinn dieser Bestimmung nicht nur juristische Personen, sondern auch natürliche Personen erfassen, da der Grundsatz der steuerlichen Neutralität es verbietet, Wirtschaftsteilnehmer, die die gleichen Umsätze bewirken, bei der Besteuerung unterschiedlich zu behandeln. Mangels Anerkennung ist der Kläger aber nicht als "andere Einrichtung mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung" anzusehen.


Auch die Voraussetzungen für eine Berufung auf Art.13 Teil A Abs.1j der Richtlinie 77/388/EWG liegen nicht vor. Diese Vorschrift berücksichtigt nur den von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht, nicht dagegen die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen.


Linkhinweis:



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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.07.2008, Quelle: BFH PM Nr.65 vom 02.07.2008


(Meldung vom 2008-07-02)