Steuerrechtsurteile

Besteuerung von schweren Geländewagen als PKW ist verfassungsgemäß



Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 Tonnen ab dem 01.05.2005 nicht mehr generell wie LKW nach Gewicht besteuert werden, sondern je nach Ausstattung auch als PKW nach Hubraum besteuert werden können. Die entsprechende rückwirkende Änderung von § 2 Abs.2a KraftStG stellt keine unzulässige Rückwirkung dar, sondern hat lediglich klarstellende Bedeutung.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Eigentümer eines Geländewagens mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,96 Tonnen. Das Fahrzeug wurde auf der Grundlage von § 23 Abs.6a StVZO, wonach solche Kombinationsfahrzeuge als LKW gelten, zunächst wie ein LKW nach Gewicht besteuert. Die Kfz-Steuer betrug danach 172 Euro.

Mit Wirkung zum 01.05.2005 hob der Gesetzgeber § 23 Abs.6a StVZO auf. Im Jahr 2006 änderte er zudem § 2 KraftStG rückwirkend zum 01.01.2005, dahingehend, dass Geländewagen ab diesem Zeitpunkt als PKW gelten. Daraufhin besteuerte das Finanzamt das Fahrzeug des Klägers ab dem 01.05.2005 wie ein PKW nach Hubraum. Die Steuer betrug nunmehr 1.578 Euro.


Mit seiner gegen den Änderungsbescheid gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass die Aufhebung des § 23 Abs.6a StVZO keine Einordnung seines Fahrzeugs als PKW rechtfertige. Die rückwirkende Einführung des § 2 Abs.2a KraftStG sei zudem nicht zulässig gewesen. Das FG wies die Klage ab, weil das Fahrzeug des Klägers unter anderem wegen der Ausstattung mit fünf Sitzplätzen nach Bauart und Einrichtung eher einem PKW als einem LKW gleiche. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.


Die Gründe:
Finanzamt und FG haben das streitgegenständliche Fahrzeug zu Recht kraftfahrzeugsteuerrechtlich als PKW eingestuft.


PKW sind gemäß § 4 Abs.4 Nr.1 des Personenbeförderungsgesetzes solche Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind. Nach Aufhebung des § 23 Abs.6a StVZO gilt auch für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 Tonnen der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu beurteilen ist, ob ein PKW oder ein LKW vorliegt.


Die Abgrenzung zwischen LKW und PKW richtet sich danach insbesondere nach



  • der Zahl der Sitzplätze,

  • der verkehrsrechtlich zulässigen Zuladung,

  • der Größe der Ladefläche,

  • der Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten,

  • der Verblechung der Seitenfenster,

  • der Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells,

  • der Motorisierung und der damit erreichbaren Höchstgeschwindigkeit,

  • dem äußeren Erscheinungsbild

  • und bei Serienfahrzeugen nach der Konzeption des Herstellers.

Nach diesen Kriterien ist das Fahrzeug des Klägers steuerrechtlich als PKW einzustufen. Hierfür sprechen insbesondere die fünf mit Sicherheitsgurten ausgestatteten Sitzplätze. Dass durch bloßes Umklappen die Ladefläche vergrößert werden kann, spielt hingegen keinen Rolle. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Kläger die Rücksitze ausgebaut und die Sitzbefestigungspunkte sowie Gurthalterungen auf Dauer unbrauchbar gemacht hätte.


Der Änderungsbescheid verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Die rückwirkende Änderung des § 2 Abs.2a KraftStG im Jahre 2006, wonach Geländefahrzeuge ab diesem Zeitpunkt als PKW gelten, stellt keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung dar. Dieser Vorschrift kommt lediglich eine klarstellende Bedeutung zu, weil die maßgebliche Rechtslage sich bereits aus dem Wegfall des § 23 Abs.6a StVZO ergibt. Zudem ist die allgemeine Erwartung, dass das geltende Recht unverändert fortbesteht, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt.


Linkhinweise:


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.07.2008, Quelle: BFH PM Nr.64 vom 02.07.2008


(Meldung vom 2008-07-02)