Steuerrechtsurteile

Auch für den Umbau eines Gebäudes zum Mietwohngebäude kann ein Anspruch auf Investitionszulage bestehen



Investitionszulagenbegünstigte nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem Gebäude im Sinn von § 3 Abs.1 S.1 Nr.1 InvZulG 1999 können auch vorliegen, wenn ein Gebäude (hier: eine ehemalige Schule) zu einem Mietwohngebäude umgebaut wird. Dem steht nicht entgegen, dass § 3 InvZulG nach seiner amtlichen Überschrift für „Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden“ gilt. Hieraus kann nicht geschlossen werden, dass nur Baumaßnahmen an einem schon vor dem Umbau als Mietwohngebäude genutzten Haus förderbar sind.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin erwarb im Streitjahr 2000 ein Grundstück in Brandenburg, das mit einem ehemals als Schule genutzten Gebäude bebaut war. Die Klägerin baute die Schule im Streitjahr zu einem Mietwohngebäude um und beantragte Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999. Das Finanzamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass § 3 InvZulG 1999 nur für Modernisierungsmaßnahmen an bestehenden Mietwohngebäuden gelte und nicht für die Herstellung eines neuen oder anderen Gebäudes.

Die hiergegen gerichtete Klage wies das FG ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH diese Entscheidung auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.


Die Gründe:
Entgegen der Auffassung von Finanzamt und FG können investitionszulagenbegünstigte nachträgliche Herstellungsarbeiten im Sinn von § 3 InvZulG auch vorliegen, wenn – wie hier – ein Gebäude zu einem Mietwohngebäude umgebaut wird. § 3 Abs.1 S.1 InvZulG 1999 setzt nach seinem Wortlaut lediglich voraus, dass das Gebäude mindestens fünf Jahre nach Beendigung der nachträglichen Herstellungs- oder Erhaltungsarbeiten der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient. Vor Beginn der Arbeiten muss daher kein Mietwohngebäude vorgelegen haben.


Auch aus der amtlichen Überschrift zu § 3 InvZulG 1999 ("Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden ...") und den Gesetzesmaterialien ("... Modernisierung des Bestands von Mietwohnungen ...") ergibt sich nichts anderes. Diese lassen nicht den Schluss zu, dass nur Baumaßnahmen an einem schon vor dem Umbau zu Wohnzwecken genutzten Gebäude förderbar sind. Überschrift und Gesetzesmaterialien können lediglich dann zur Auslegung herangezogen werden, wenn der Gesetzeswortlaut mehrdeutig ist. Dies ist hier aber nicht der Fall. Im Übrigen gibt die Überschrift den Gesetzesinhalt nur schlagwortartig wieder.


Die Sache war an das FG zurückzuverweisen, da es – von seinem Standpunkt her zu Recht – nicht geprüft hat, ob durch die Baumaßnahmen ein bautechnisch neues Gebäude entstanden ist, das im Streitfall nicht begünstigt wäre. War dies nicht der Fall, so muss das FG die notwendigen Feststellungen zu den Voraussetzungen prüfen, unter denen für nachträgliche Herstellungsarbeiten eine Investitionszulage zu gewähren ist.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 01.07.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-07-01)