Steuerrechtsurteile

Nutzungsüberlassung eines "Sponsoring-Mobils" an Gemeinde ist umsatzsteuerpflichtig



Überlässt eine Werbeagentur einer Gemeinde ein mit Werbeaufdrucken versehenes Auto zur Nutzung mit dem Recht, es nach Ablauf von fünf Jahren ohne Zahlung eines Entgelts zu erwerben, liegt eine Lieferung vor, die umsatzsteuerpflichtig ist. Als Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungskosten des Autos anzusetzen.

Der Sachverhalt:
Der Kläger betreibt eine Werbeagentur, die Werbeflächen an Kraftfahrzeugen vermietet. Er stellte im vorliegenden Fall ein Fahrzeug als "Sponsoring-Mobil" der Gemeinde H. zur Verfügung, die für den werbewirksamen Einsatz des Fahrzeugs durch Verwendung im Straßenverkehr zu sorgen hatte. Der Kläger verpflichtete sich, nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer von 60 Monaten das Fahrzeug an die Gemeinde kostenlos zu übereignen, wenn diese dies spätestens einen Monat vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich anzeigte.

Der Kläger versteuerte den Verkauf der Werbefläche und machte aus der Anschaffung des für die Gemeinde H. erworbenen Fahrzeugs den Vorsteuerabzug geltend. Da die Gemeinde H. für die Nutzung des Fahrzeugs keine Zahlungen zu leisten hatte, ging der Kläger davon aus, dass im Verhältnis zur Gemeinde H. kein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang vorliege.


Das Finanzamt veranlagte den Kläger dennoch zur Umsatzsteuer. Die Übergabe des mit Werbeaufdrucken versehenen Kfz an die Gemeinde sei eine Lieferung im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG Erfolg. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH die Entscheidung auf und wies die Klage ab.


Die Gründe:
Es liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor, der steuerpflichtig ist. Als Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungskosten des Autos anzusetzen.


Nicht nur der "Verkauf" von Leistungen, sondern auch Tauschvorgänge können der Umsatzsteuer unterliegen. Voraussetzung für eine tauschähnliche Leistung ist, dass sich zwei entgeltliche Leistungen im Sinn des § 1 Abs.1 Nr.1 S.1 UStG gegenüberstehen, die lediglich durch die Modalität der Entgeltvereinbarung (Tausch) miteinander verknüpft sind. Der Gegenwert wird bei tauschähnlichen Umsätzen im Sinn von § 3 Abs.12 UStG durch eine tatsächlich erhaltene Gegenleistung erbracht, die nicht in Geld besteht, aber in Geld ausdrückbar sein muss.


Auf Grund der "Werbeverträge" und des "Werbemobil-Vertrags" konnte der Kläger von der Gemeinde den tatsächlichen Einsatz des Autos im öffentlichen Straßenverkehr verlangen, während die Gemeinde zur Nutzung des Autos im öffentlichen Straßenverkehr verpflichtet war. Das korrespondierte mit der Verpflichtung des Klägers gegenüber seinen Werbekunden, auf den Halter des Fahrzeugs dahingehend einzuwirken, dass dieser das Fahrzeug "werbewirksam" einsetzte. Damit ist im Streitfall der vom EuGH geforderte unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung (Überlassung des Kfz) und Gegenleistung (Nutzung des Autos zu Werbezwecken) gegeben.


Außerdem stellt die Nutzungsüberlassung in diesem Fall eine Lieferungen und keine sonstige Leistung dar. Lieferungen sind nach § 3 Abs.1 UStG Leistungen, durch die ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Die Regelung setzt Art. 5 Abs.1 der Richtlinie 77/388/EWG in nationales Recht um. Der Begriff "Lieferung eines Gegenstands" umfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer.


Der Gemeinde stand Substanz, Wert und Ertrag zu, während der Herausgabeanspruch des Klägers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hatte. Dem steht nicht entgegen, dass die Gemeinde die Aussicht hatte, nach Vertragsablauf vom Kläger ein neues, wiederum mit Werbeplakaten versehenes Kfz gestellt zu bekommen.


Linkhinweis:



  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.06.2008, Quelle: BFH PM Nr.62 vom 25.06.2008


(Meldung vom 2008-06-25)