Steuerrechtsurteile

Mitgliedsbeiträge für Bund der Steuerzahler aus dem Jahr 2004 sind keine abziehbaren Steuerberaterkosten



Ein steuermindernder Abzug von Steuerberaterkosten setzt voraus, dass der infrage stehende Beitrag für die steuerliche Beratung des Steuerpflichtigen nicht nur von untergeordneter Bedeutung war. Diese Voraussetzungen sind bei Mitgliedsbeiträgen für den Bund der Steuerzahler aus dem Jahr 2004 regelmäßig nicht erfüllt.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war im Streitjahr 2004 Mitglied im Bund der Steuerzahler. Den von ihm geleisteten Mitgliedsbeitrag wollte er als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder als Sonderausgaben steuerlich absetzen. Das Finanzamt lehnte einen Abzug des Mitgliedsbeitrags ab.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Der Bund der Steuerzahler verfasse nicht nur steuerliche Fachbeiträge, sondern entfalte auch politische Aktivitäten. Letztere seien dem Bereich der privaten Lebensführung des Klägers zuzuordnen. Einem Abzug stehe daher das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr.1 S.2 EStG entgegen. Die Revision ließ das FG nicht zu.


Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Kläger hatte vor dem BFH keinen Erfolg.


Die Gründe:
Die Urteilsbegründung des FG ist rechtlich vertretbar.


Zwar sind die Ausführungen des FG, wonach dem steuermindernden Abzug des Beitrags zum Bund der Steuerzahler das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr.1 S.2 EStG entgegenstehe, missverständlich. Denn nach der im Streitjahr 2004 geltenden Fassung sind für die Aufteilung von Steuerberatungskosten, die zum Teil steuerbaren Einkünften und zum Teil Sonderausgaben zuzuordnen sind, die Grundsätze des Aufteilungsverbots nicht anwendbar.


Das FG hat seine Auffassung aber auch damit begründet, dass die Informationen des Bunds der Steuerzahler sowohl diverse allgemeine steuerliche Themen, die nicht auf den individuellen Fall gerichtet seien, beträfen, als auch eine Vielzahl anderer allgemeinpolitischer Themen. Deshalb ist davon auszugehen, dass das FG dem Gesichtspunkt maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, ein steuermindernder Abzug der Aufwendungen setze voraus, dass der infrage stehende Beitrag für die steuerliche Beratung des Klägers nicht nur von untergeordneter Bedeutung sein dürfe. Eine solche Bedeutung hat das FG hier im Ergebnis mit vertretbaren Gründen verneint.


Hintergrund:
Der BFH hat darauf hingewiesen, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2006 die bisher in § 10 Abs.1 Nr.6 EStG geregelten Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar sind. Damit stellt sich nunmehr in erster Linie die Frage, ob der einkunftsmindernden Berücksichtung der Beiträge zum Bund der Steuerzahler das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr.1 S.2 EStG entgegensteht. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen.


Linkhinweis:



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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.06.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-06-23)