Steuerrechtsurteile

Besteuerung des Biokraftstoffanteils in Mischungen verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht



Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die in § 50 Abs.1 S.1 Nr.1 EnergieStG getroffene Regelung, mit der seit dem 01.01.2007 eine Mineralölsteuerentlastung grundsätzlich nur noch für reine, mit anderen Kraftstoffen unvermischte Biokraftstoffe gewährt wird, mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht. Insbesondere verstößt die Besteuerung des in Mischungen mit herkömmlichen Kraftstoffen enthaltenen Biokraftstoffanteils nicht gegen die Biokraftstoffrichtlinie 2003/30/EG.

Der Sachverhalt:
Die Beschwerdegegnerin vertreibt verschiedene Biokraftstoff-Produkte. Neben einem Biokraftstoff, der zu 98 Prozent aus reinem Pflanzenöl besteht, stellt sie auch eine Mischung aus herkömmlichem Dieselkraftstoff mit reinem Pflanzenöl und Additiven her. In dieser Mischung beträgt der Anteil an reinem Pflanzenöl etwa 60 Prozent. Sie gilt in diesem Umfang als Biokraftstoff im Sinn von § 50 Abs.4 S.2 EnergieStG in der ab dem 01.01.2007 geltenden Fassung.

Nach der bis zum 31.12.2006 bestehenden Rechtslage konnte der Beschwerdegegnerin sowohl hinsichtlich des reinen Biokraftstoffs als auch hinsichtlich der Mischungen eine Steuerentlastung nach § 50 Abs.2 S.3 Nr.2 EnergieStG gewährt werden. Aufgrund einer Änderung des § 50 EnergieStG wird seit dem 01.01.2007 eine Steuerentlastung nur noch für reine, mit anderen Kraftstoffen unvermischte, Biokraftstoffe gewährt. Dementsprechend setzte das Hauptzollamt für die Streitmonate die Energiesteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe fest.


Hiergegen legte die Beschwerdegegnerin Einspruch ein und stellte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Das FG gab dem Antrag statt. Auf die Beschwerde des Hauptzollamts hob der BFH diese Entscheidung auf und wies den Antrag ab.


Die Gründe:
Die Beschwerde ist begründet. An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte bestehen nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel, so dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen ist.


Die Besteuerung des Biokraftstoffanteils in Mischungen mit normalem Kraftstoff gemäß § 50 Abs.1 S.1 Nr.1 EnergieStG ist rechtlich nicht bedenklich. Das Gemeinschaftsrecht steht der vom Gesetzgeber mit Wirkung vom 01.01.2007 getroffenen Regelung nicht entgegen, so dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide nicht bestehen.


Nach Art.3 Abs.1 der Biokraftstoffrichtlinie 2003/30/EG sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bis zum 31.12.2010 ein Mindestanteil an Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen auf ihren Märkten in Verkehr gebracht wird. Allerdings wird die Art und Weise der Quotenerfüllung in den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen nicht näher festgelegt. Vielmehr kann der Richtlinie eine Pflicht zur Einführung oder Beibehaltung einer Steuerbegünstigung von Biokraftstoffen nicht entnommen werden.


Der Abbau der Steuersubvention greift auch nicht in verfassungswidriger Weise in geschützte Rechtspositionen der betroffenen Wirtschaftsbeteiligten ein. Wie das BVerfG in seinem Beschluss vom 25.07.2007 (Az.: 1 BvR 1031/07) entschieden hat, sind selbst die in § 50 Abs.1 S.4 und 5 EnergieStG getroffenen Regelungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das BVerfG hat auf die anzuerkennenden Ziele des Gesetzgebers verwiesen, mit dem BioKraftQuG einerseits den weiteren Ausbau der Biokraftstoffe auf eine tragfähige Basis zu stellen und dadurch die mit der Förderung von Biokraftstoffen verfolgten energie- und umweltpolitischen Ziele zu sichern, andererseits aber auch einen Beitrag zum Subventionsabbau zu leisten.


Linkhinweise:



  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.

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Weiteres Urteil zum Thema:


Auf den Webseiten des BVerfG finden Sie den Volltext zum Beschluss vom 25.07.2007.




Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.06.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-06-16)