Steuerrechtsurteile

Gebrauchtwagen-Verkauf innerhalb eines Jahres nach Anschaffung ist steuerbar



Der Verkauf eines Gebrauchtwagens innerhalb eines Jahres nach Anschaffung ist als privates Veräußerungsgeschäft im Sinn von § 23 Abs.1 S.1 Nr.2 EStG steuerbar, so dass auch entsprechende Verluste steuermindernd geltend gemacht werden können. § 23 Abs.1 S.1 Nr.2 EStG gilt für alle Wirtschaftsgüter im Privatvermögen und erfasst daher auch Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs.

Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte im Januar des Streitjahres 2001 ein gebrauchtes BMW-Cabrio für 58.500 DM erworben und dieses rund neun Monate später mit einem Verlust von 4.700 DM an seine Arbeitgeberin verkauft. Den Veräußerungsverlust machte er vergeblich in seiner Einkommensteuererklärung geltend.

Das FG wies die gegen den entsprechenden Steuerbescheid gerichtete Klage ab, weil das Cabrio kein „anderes Wirtschaftsgut“ im Sinn von § 23 Abs.1 S.1 Nr.2 EStG darstelle. Hierunter fielen keinen Gegenstände des täglichen Gebrauchs, bei denen Wertsteigerungen von vornherein ausgeschlossen seien.

Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.


Die Gründe:
Der Verlust des Klägers aus der Veräußerung des Cabrios ist grundsätzlich gemäß § 23 Abs.1 S.1 Nr.2 EStG steuerbar. Nach dieser Vorschrift unterliegen private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern als Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Die Norm erfasst anders als frühere Gesetzesfassungen alle Wirtschaftsgüter im Privatvermögen.


Die Voraussetzungen von § 23 Abs.1 S.1 Nr.2 EStG sind im Streitfall erfüllt: Der Kläger hat mit dem Cabrio einen körperlichen Gegenstand und damit eine Sache im Sinn von § 90 BGB innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung wieder veräußert.


§ 23 Abs.1 S.1 Nr.2 EStG ist auch nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass die Besteuerung nur für Wertgegenstände gilt oder tägliche Gebrauchsgegenstände (wie etwa Autos) mangels Wertsteigerungspotentials aus dem Anwendungsbereich herauszunehmen sind. Für eine derartige teleologische Reduktion fehlt es schon an der erforderlichen Gesetzeslücke. Die Bundesregierung hat die Problematik im Rahmen eines Gesetzentwurfs im Zusammenhang mit der allgemeinen Wertzuwachsbesteuerung erkannt und eine explizite Ausnahme von Gebrauchsgegenständen aus dem Anwendungsbereich des § 23 Abs.1 S.1 Nr.2 EStG vorgeschlagen. Dieser Vorschlag ist aber nicht Gesetz geworden.


Es ist auch kein verfassungsrechtlich bedenkliches strukturelles Vollzugsdefizit ersichtlich. Es mag zwar schwierig sein, Veräußerungen von privaten Wirtschaftsgütern steuerlich zu erfassen. Die bloße empirische Ineffizienz einer Steuernorm führt aber noch nicht zur Gleichheitswidrigkeit.


Linkhinweis:



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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 11.06.2008; Quelle: BFH PM Nr.55 vom 11.06.2008


(Meldung vom 2008-06-11)