Steuerrechtsurteile

EG-Importeure müssen Echtheit von Einfuhrlizenzen beweisen können



Importeure (hier: ein Bananenimporteur) müssen, um einen begünstigten Zollsatz in Anspruch nehmen zu können, Einfuhrlizenzen vorweisen und deren Echtheit bei ernstlichen Zweifeln beweisen. Dabei gilt zu beachten, dass unrechtmäßige Duplikate, die von einem korrupten Ministerium-Mitarbeiter gefertigt wurden, keine nachträgliche Wirksamkeit erlangen.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin, eine Importeur-Firma für Bananen aus Ecuador, hatte spanische Einfuhrlizenzen gekauft und bei der Einfuhr nach Deutschland vorgelegt. Diese Lizenzen benötigen EG-Importeure, um einen begünstigten Zollsatz in Anspruch nehmen zu können. Das Hauptzollamt zweifelte die Echtheit der Dokumente an.

Im Laufe der anschließenden Ermittlungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) stellten sich die Lizenzen als gefälscht heraus. Das zuständige spanische Wirtschaftsministerium erklärte, dass es die Lizenzen nicht ausgestellt habe. Daraufhin forderte das Hauptzollamt von der Klägerin Einfuhrabgaben nach.

Die Klägerin machte geltend, dass die Erklärung des spanischen Wirtschaftsministeriums mehrdeutig sei und Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Einfuhrlizenzen in Wahrheit von einem unrechtmäßig handelnden Mitarbeiter dieses Ministeriums ausgestellt worden seien. Das FG gab ihrer Klage gegen den Steueränderungsbescheid statt. Der BFH hob diese Entscheidung auf und wies die Klage ab.


Die Gründe:
Die Nachforderung des Hauptzollamts gegenüber der Klägerin, die Differenz der verschiedenen Zollsätze zu begleichen, ist rechtmäßig.


Hierbei ist allein die Frage streitig, ob es sich bei den von der Klägerin bezüglich der Bananeneinfuhren aus Ecuador vorgelegten Einfuhrlizenzen um gültige Lizenzen gehandelt hat. Diese Frage ist zu verneinen.


Aufgrund der Erklärung des spanischen Ministeriums und der Ermittlungen des OLAF haben ernstliche Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Einfuhrlizenzen bestanden. Die Klägerin hätte deshalb beweisen müssen, dass die Lizenzen vom zuständigen spanischen Ministerium ausgestellt worden sind. Das ist ihr nicht gelungen.


Selbst wenn nach den Ermittlungsergebnissen angenommen werden kann, dass ein korrupter Mitarbeiter des spanischen Wirtschaftsministeriums von den dort ausgestellten echten Lizenzen Duplikate gefertigt und diese verkauft hat, muss sich das Ministerium diese unrechtmäßig gefertigten Duplikate nicht als von ihm erteilte Lizenzen zurechnen lassen. Infolgedessen können sie auch keine nachträgliche Wirksamkeit erlangen.


Linkhinweis:



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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 04.06.2008, Quelle: BFH PM Nr.51 vom 04.06.2008


(Meldung vom 2008-06-04)