Steuerrechtsurteile

Hauptwohnsitz bei den Eltern bewahrt Studenten vor Zweitwohnungssteuer



Studenten, die im Haushalt der Eltern mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, können für ihren Nebenwohnsitz am Studienort nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden. Ihnen steht in der Regel keine tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten im Elternhaus zu, so dass sie dort nicht Inhaber einer Erstwohnung im steuerrechtlichen Sinn sind.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Student und mit Hauptwohnsitz in der elterlichen Wohnung sowie mit Nebenwohnsitz in seinem Studienort gemeldet. Die beklagte Stadt forderte von ihm für die Nebenwohnung eine Zweitwohnungssteuer in Höhe von 340 Euro im Jahr.

Der hiergegen erhobenen Klage gab das VG statt. Auf die Berufung der Beklagten bestätigte das OVG die Entscheidung und ließ Revision zum BVerwG zu.

Die Gründe:
Der Kläger, der im Haushalt seiner Eltern mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, kann von der Beklagten für seinen Nebenwohnsitz am Studienort nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden.


Eine Zweitwohnungssteuer kann nur erhoben werden, wenn für eine weitere Wohnung ein besonderer Aufwand betrieben wird, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und deshalb eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen vermuten lässt. An dem danach für die Steuererhebung erforderlichen Wohnen in zwei Wohnungen fehlt es im Allgemeinen bei Studenten, die in der elterlichen Wohnung melderechtlich ihre Hauptwohnung beibehalten.


Studenten steht in der Regel über die ihnen von den Eltern überlassenen Räumlichkeiten keine tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht zu. Deshalb können sie dort nicht Inhaber einer Erstwohnung im steuerrechtlichen Sinn sein. Und infolgedessen können sie am Studienort auch keine zweite Wohnung innehaben.




Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 02.06.2008, OVG Rheinland-Pfalz PM Nr.27 vom 30.05.2008


(Meldung vom 2008-06-02)