Steuerrechtsurteile

Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter greift nur bei willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften



Allein das Mitwirken eines Richters an früheren, das Begehren eines Beteiligten ablehnenden Entscheidungen begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit des Richters. Das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter greift nur bei willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften ein.

Der Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin hatte in einem steuerrechtlichen Verfahren vor dem FG einen Befangenheitsantrag gestellt. Sie wandte sich damit gegen die Mitwirkung eines Richters, der bereits an einem ihrer früheren Verfahren beteiligt war. Das Befangenheitsgesuch wurde abgelehnt. Das Verfahren endete zu Ungunsten der Beschwerdeführerin. Das FG ließ ein Revisionsverfahren nicht zu.

Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BFH blieb erfolglos.

Die Gründe:
Der von der Beschwerdeführerin gerügte Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs.2 Nr.3 FGO liegt nicht vor.


Zwar gilt der Beschluss über die Ablehnung von Gerichtspersonen gemäß § 128 Abs.2 FGO grundsätzlich als unanfechtbar und unterliegt deshalb gemäß § 124 Abs.2 FGO auch nicht der Beurteilung durch die Revision. Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde können jedoch solche Verfahrensmängel geltend gemacht werden, die als Folge der Ablehnung des Befangenheitsgesuchs dem angefochtenen Urteil anhaften. Hierfür muss die Ablehnung aber gegen das Willkürverbot verstoßen oder ein Verfahrensgrundrecht verletzt haben, wie der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs.1 GG oder auf den gesetzlichen Richter Art. 101 Abs.1 Sa.2 GG.


Die Beschwerdeführerin konnte im vorliegenden Fall jedoch nicht substantiiert darlegen, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich war. Allein das Mitwirken eines Richters an früheren, das Begehren eines Beteiligten ablehnenden Entscheidungen begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit des Richters.


Das Gleiche gilt für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der tatsächliche Ort der Investition sei in den Entscheidungen der FG veröffentlicht worden. Ihre pauschale Vermutung, dies sei absichtlich geschehen, reicht zur Darlegung einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit oder Willkür nicht aus.


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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 03.06.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-06-03)