Steuerrechtsurteile

Für die Kürzung des Vorwegabzugs eines Gesellschafter-Geschäftsführers kommt es nur auf die Verhältnisse in der jeweiligen GmbH an



Ob der Sonderausgaben-Vorwegabzug bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer zu kürzen ist, beurteilt sich allein nach den Beteiligungsverhältnissen bei der GmbH, die die Pensionszusage erteilt hat. Deshalb ist es unbeachtlich, ob an der GmbH neben dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine weitere GmbH beteiligt ist, deren Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage in gleicher Höhe erhalten hat. Eine Gesamtbetrachtung der Beteiligungsverhältnisse in mehreren Gesellschaften kommt nicht in Betracht.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist als Geschäftsführer bei der A-GmbH angestellt, an der er zu 65 Prozent beteiligt ist. Die restlichen Gesellschaftsanteile werden von der B-GmbH gehalten. Geschäftsführer der B-GmbH ist der Bruder des Klägers, der 76 Prozent der Anteile an der Gesellschaft hält. Die restlichen 24 Prozent der Anteile an der B-GmbH trägt wiederum der Kläger. Im Dezember 2004 erhielten die Brüder von ihren jeweiligen Arbeitgeberinnen Pensionszusagen in gleicher Höhe.

Das Finanzamt kürzte den Sonderausgaben-Vorwegabzug des Klägers, weil dieser die Pensionszusage teilweise auf Kosten der B-GmbH und insoweit ohne eigene Beitragsleistung im Sinn von § 10 Abs.3 Nr.2 EStG erhalten habe. Lediglich bei einem Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH scheide eine Kürzung des Vorwegabzugs in jedem Fall aus.

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass das Finanzamt auch die Verhältnisse bei der B-GmbH berücksichtigen müsse. Alles in allem seien sein Bruder und er jeweils zur Hälfte an dem Gesamtunternehmen beteiligt und hätten Pensionszusagen in identischer Höhe erhalten, so dass diese den Beteiligungsverhältnissen entsprächen.


Das FG wies die Klage ab. Der Kläger hat hiergegen Revision eingelegt (BFH-Az.: X R 17/08).


Die Gründe:
Das Finanzamt hat den Sonderausgaben-Vorwegabzug zu Recht gekürzt.


Der Vorwegabzug ist unter anderem dann unter Berücksichtigung der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige zum Personenkreis des § 10c Abs.3 Nr.2 EStG gehört. Zu diesem Personenkreis gehören Arbeitnehmer, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit aufgrund vertraglicher Vereinbarung Anwartschaftsrechte auf eine Alterversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erworben haben.


Bei einem Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH scheidet danach eine Kürzung des Vorwegabzugs aus, weil er die zugesagte Altersversorgung unter Verzicht auf entsprechende gesellschaftsrechtliche Ansprüche und damit letztlich ausschließlich durch eigene Beitragsleistung erwirbt. Sind an einer GmbH dagegen mehrere Gesellschafter beteiligt, so ist dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Vorwegabzug nur dann ungekürzt zu belassen, wenn die Pensionszusage seiner Beteiligungsquote entspricht. Denn nur insoweit hat er die Altersversorgung unter Verzicht auf seine gesellschaftsrechtlichen Ansprüche erlangt.


Im Streitfall hat der Kläger sein Anwartschaftsrecht auf die Altersversorgung nicht ausschließlich durch einen seiner Beteiligungsquote entsprechenden Verzicht auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche erworben. Denn die Pensionszusage der A-GmbH geht auch zu Lasten des weiteren Gesellschafters, der B-GmbH.


Dass die B-GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer, dem Bruder des Klägers, ebenfalls eine Pensionszusage erteilt hat, erlaubt keine andere Beurteilung. Maßgeblich sind nur die Verhältnisse bei der A-GmbH. Eine Gesamtbetrachtung der Beteiligungsverhältnisse kommt nicht in Betracht, weil es sich bei den beiden Gesellschaften nicht nur zivilrechtlich, sondern auch steuerrechtlich um selbständige Steuersubjekte handelt, die unabhängig von ihren Gesellschaftern besteuert werden.


Linkhinweis:


Für den auf der Website des Niedersächsischen FG veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.




Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 27.05.2008; Quelle: Niedersächsisches FG online


(Meldung vom 2008-05-27)