Steuerrechtsurteile

Lotteriesteuerpflicht für an genehmigte Lotterien angehängte Vermittler von Spielgemeinschaften



Ein Unternehmen, das Spielgemeinschaften und Spielverträge bei genehmigten Lotterien an Kunden vermittelt, sich dies von den Spielern bezahlen lässt und Gewinne aus den Einsätzen wieder auszahlt, unterliegt der Lotteriesteuer. Diese Steuer ist sowohl mit europäischem Gemeinschaftsrecht als auch mit dem Verfassungsrecht vereinbar.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin war eine inländische KG. Persönlich haftende Gesellschafterin war ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen. Der Geschäftszweck der Klägerin war nach außen lediglich auf die Vermittlung von Spielgemeinschaften und Spielverträgen gerichtet. Die ihr von den Teilnehmern zum Einsatz bei einer genehmigten Lotterie überlassenen Mittel behielt sie für sich. Sie zahlte den Spielern aber später die Gewinne, die beim absprachegemäßen Abschluss von Lotterieverträgen angefallen wären, aus.

Nach einer Steuerfahndungsprüfung setzte das Finanzamt gegenüber der Klägerin Lotteriesteuern für drei Zeiträume fest. Das Finanzamt zog dabei als Bemessungsgrundlage der Steuer die von den Spielern geleisteten Einsätze einschließlich der für Spielervermittlung, Serviceleistungen und Konzeption bestimmten Zahlungen. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Der BFH wies die Revision ab.

Die Gründe:
Die Steuerfestsetzungen gegen die Klägerin sind gemäß § 17 in Verbindung mit § 19 RennwLottG rechtmäßig. Die Steuer ist sowohl mit europäischem Gemeinschaftsrecht als auch mit dem Verfassungsrecht vereinbar.


Bei dem Geschäftszweck der Klägerin handelt es sich um eine nach § 17 RennwLottG der Lotteriesteuer unterliegende Lotterie. Danach liegt eine Lotterie vor, wenn sich jemand für eigene Rechnung einem anderen gegenüber schuldrechtlich verpflichtet, nach einem festgesetzten Plan beim Eintritt eines ungewissen, wesentlich vom Zufall abhängigen Ereignisses dem anderen einen bestimmten Geldgewinn zu gewähren, während der andere unbedingt einen bestimmten Geldbetrag, den Einsatz, zu zahlen hat.


Eine Lotterie kann aber auch in der Weise veranstaltet werden, dass der Unternehmer sich an eine bereits bestehende andere Lotterie anschließt und den Teilnehmern entsprechende Gewinne auszahlt. Die eigene Verlosung von Gewinnen ist nicht Voraussetzung für eine Lotterie im Sinn des § 17 des RennwLottG.


Die Klägerin war auch Lotterieveranstalterin im Sinn des § 19 Abs.1 S.1 RennwLottG. Sie veranstaltete eine eigenständige, an die Lotterie des Deutschen Lotto- und Totoblocks angelehnte Lotterie. Sie gestaltete die maßgebenden Verträge, beherrschte das Spielgeschehen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, bestimmte die Höhe der von den Spielern zu leistenden Einsätze und beschränkte sich nicht darauf, das Zustandekommen von Spielgemeinschaften und den Abschluss von Spielverträgen mit Lottounternehmen zu vermitteln. Sie verfügte vielmehr eigenständig über die von den Spielern geleisteten Einsätze - vergleichbar einem Lottounternehmen.


Linkhinweis:



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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 14.05.2008, Quelle: BFH PM Nr.50 vom 14.05.2008


(Meldung vom 2008-05-14)