Steuerrechtsurteile

Verfall einer Option stellt kein privates Veräußerungsgeschäft



Lässt der Inhaber einer Kaufoption diese verfallen, so ist der Tatbestand des privaten Veräußerungsgeschäfts gemäß § 23 Abs.1 S.1 Nr.4 EStG a.F. nicht erfüllt. Der Steuerpflichtige kann die Aufwendungen für die Anschaffung des Optionsrechts daher nicht als vergebliche Werbungskosten bei dieser Einkunftsart geltend machen.

Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte für rund 26.000 DM Kaufoptionen erworben, die er im Streitjahr 2000 wegen Wertlosigkeit nicht ausübte. Die Anschaffungskosten für die Kaufoptionen machte er daraufhin als Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften geltend. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung des Verlustes ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG Erfolg. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH diese Entscheidung auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Der Kläger kann die Anschaffungskosten für die Optionen nicht als vergebliche Werbungskosten bei seinen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften abziehen. Bei Verfall einer Kaufoption ist der Tatbestand des privaten Veräußerungsgeschäfts gemäß § 23 Abs.1 S.1 Nr.4 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung nicht erfüllt.

Zwar stellen auch Optionsgeschäfte Termingeschäfte im Sinn von § 23 Abs.1 S.1 Nr.4 EStG dar. Voraussetzung für ein Veräußerungsgeschäft ist aber unter anderem, dass der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Er muss daher das Basisgeschäft tatsächlich durchgeführt haben. Hieran fehlt es, wenn der Optionsinhaber von seinem Recht auf Differenzausgleich keinen Gebrauch macht und die Option verfallen lässt.


Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des VI. Senats vom 03.05.2007 (Az.: VI R 36/05), wonach die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für den Erwerb von (später verfallenen) Aktienoptionen vergebliche Werbungskosten darstellen. Denn diese Aufwendungen standen im Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, was hier nicht der Fall war.


Linkhinweise:



  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.

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  • Das ebenfalls auf den Webseiten des BFH veröffentlichte Urteil vom 03.05.2007 (Az.: VI R 36/05) finden Sie hier.



Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 07.05.2008; Quelle: BFH PM Nr.48 vom 07.05.2008


(Meldung vom 2008-05-07)