Steuerrechtsurteile

Steuerberatungsgesellschaften dürfen Namen eines ausgeschiedenen Gesellschafters trotz Widerrufs seiner Bestellung weiterführen



Steuerberatungsgesellschaften dürfen den Namen eines ausgeschiedenen Gesellschafters regelmäßig auch dann in ihrer Firma weiterführen, wenn dessen Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist. Allein die abstrakte Gefahr, dass der Gesellschafter seine Beratungstätigkeit unter dem Deckmantel der Gesellschaft fortsetzen könnte, rechtfertigt kein Verbot der Namensfortführung. Erforderlich sind vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Gesellschaft eine unzulässige Beratungstätigkeit duldet.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft mbH. Sie ist aus der Einzelpraxis des Steuerberaters A. hervorgegangen und nach A. benannt. Nachdem über das Vermögen des A. das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, widerrief die beklagte Steuerberaterkammer im Juli 2004 seine Zulassung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls. A. übertrug daraufhin seinen Gesellschaftsanteil an einen anderen Steuerberater, blieb jedoch Geschäftsführer der Klägerin.

Die Beklagte forderte die Klägerin zur Namensänderung auf, da die Gefahr bestehe, dass A. seine Beratungstätigkeit trotz des Widerrufs der Bestellung unter dem Mantel der GmbH fortsetze. Als sich die Klägerin der Änderung ihrer Firma widersetzte, widerrief die Beklagte ihre Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft. Die hiergegen gerichtete Klage wies das FG ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH diese Entscheidung auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Die Klägerin muss ihren Namen nicht ändern. Die Beklagte kann ihren Widerrufsbescheid insbesondere nicht auf § 56 Abs.2 S.4 BOStB stützen. Hiernach dürfen die Namen ausgeschiedener Gesellschafter nur ausnahmsweise nicht weiter geführt werden – und zwar unter anderem dann, wenn das Ansehen des Berufs gefährdet ist, weil die Bestellung des ausgeschiedenen Gesellschafters aufgrund einer Rücknahme oder eines Widerrufs erloschen ist.


§ 56 Abs.2 S.4 BOStB kann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dahingehend verstanden werden, dass jede Rücknahme oder jeder Widerruf der Bestellung des ausscheidenden Namenspatrons eine Namensänderung zwingend erforderlich macht. Anderenfalls wäre die Vorschrift mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar.


Auch der hier vorliegende Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfalls zwingt die Gesellschaft nicht in jedem Fall zu einer Namensänderung. Denn ein Vermögensverfall beruht typischerweise nicht auf einer Verletzung von Berufspflichten oder dem Vorwurf eines sonst anstößigen Verhaltens des Steuerberaters. Eine Namensfortführung gefährdet daher in einem solchen Fall nicht ohne weiteres das Ansehen des Berufs des Steuerberaters.


Im Streitfall mag zwar die abstrakte Gefahr bestehen, dass A. unter dem Deckmantel der GmbH in unzulässiger Weise weiterhin Beratungsleistungen erbringt. Die Berufsordnung der Steuerberater bietet aber keine Handhabe, die Fortführung des Namens des ausgeschiedenen Gesellschafters allein wegen einer solchen abstrakten Gefahr zu untersagen. Ein entsprechendes Verbot kommt vielmehr nur in Betracht, wenn die Gesellschaft eine unzulässige Fortführung der Beratungstätigkeit durch den ausgeschiedenen Gesellschafter duldet.


Im Streitfall bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass A. seine steuerberatende Tätigkeit auch nach dem Widerruf seiner Bestellung fortgesetzt hat und die Klägerin dagegen nicht, wie es ihre berufsrechtliche Pflicht wäre, eingeschritten ist. Dass A. darum bemüht sein mag, "seinen entscheidenden Einfluss auf die Klägerin beizubehalten", verbietet ihm das StBerG nicht. Ein solches Anliegen lässt entgegen der Ausführungen des FG auch nicht den Schluss zu, dass A. "auf diese Weise" seiner steuerberatenden Tätigkeit in unverändertem Umfang nachgeht.


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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 25.04.2008; Quelle: BFH PM Nr.42 vom 23.04.2008


(Meldung vom 2008-04-25)