Steuerrechtsurteile

Fahrkosten zum Polizeidienstsport können als Werbungskosten abzugsfähig sein



Ein Polizeibeamter kann Fahrtkosten, die ihm durch Fahrten zur dienstlich verordneten Sportausübung entstehen als Werbungskosten geltend zu machen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Sport auf Polizeisportanlagen stattfindet und sich auf solche Disziplinen beschränkt, die nicht typisch für den allgemeinen Freizeitsport sind.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Polizeibeamter. Er betrieb rund 130 Stunden Dienstsport im Jahr. Dazu gehörten Sportaktivitäten wie Selbstverteidigung, Schwimmen, Retten und Konditionsförderung. Dafür fuhr er stets extra zu einer Polizeisportanlage. Über das Jahr hinaus häuften sich so insgesamt 64 Fahrten an. Die angefallenen Fahrtaufwendungen wollte er später bei seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen.

Das Finanzamt erkannte diese Kosten nicht an. Es verneinte eine berufliche Veranlassung für die Entstehung der Kosten, weil Sport, in welcher Form auch immer, ein Teil der privaten Lebensführung sei.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG Erfolg.


Die Gründe:
Der Kläger kann die Fahrtkosten, die ihm durch Fahrten zur dienstlich verordneten Sportausübung entstanden sind, gemäß § 9 EStG als Werbungskosten geltend machen. Denn die sportliche Betätigung des Klägers stellt sich ausschließlich als beruflich veranlasste Tätigkeit dar.


Bei den vom Kläger betriebenen Sportaktivitäten handelt es sich nicht um freizeittypische Sportarten wie Tennis oder Skisport. Es sind vielmehr Disziplinen, die einen direkten Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit haben.


Zudem war der Kläger durch eine Dienstanweisung seines Dienstherren zur Ausübung von mindestens 40 Stunden Dienstsport im Jahr verpflichtet. Den Dienstsport musste er außerdem vorrangig während seiner Dienstzeit ausüben.




Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 16.04.2008, Quelle: FG Berlin- Brandenburg PM vom 18.02.2008


(Meldung vom 2008-04-16)