Steuerrechtsurteile

Schweden darf Wein und Bier unterschiedlich besteuern



Die höhere Steuerbelastung von Wein in Schweden ist nicht geeignet, das Verbraucherverhalten zu beeinflussen und bewirkt keinen mittelbaren Schutz für die einheimische Bierbranche. Sie verstößt deshalb nicht gegen das Gemeinschaftsrecht.

Der Sachverhalt:
Die schwedischen Rechtsvorschriften über die Verbrauchsteuer auf alkoholische Getränke sehen unterschiedliche Verbrauchsteuern für Bier und Wein vor. Die EU-Kommission machte darauf aufmerksam, dass in Schweden hauptsächlich Bier gebrau und Wein in erster Linie aus anderen Mitgliedsstaaten eingeführt werde. Ihrer Ansicht nach ist das Steuergefälle zwischen beiden Erzeugnissen in Schweden geeignet, das Verbraucherverhalten zu beeinflussen und die heimische Bierbranche mittelbar zu schützen. Das wiederum verstoße gegen das Gemeinschaftsrecht.

Die Klage der EU-Kommission gegen Schweden vor dem EuGH wegen Vertragsverletzung blieb erfolglos.

Die Gründe:
Die schwedischen Rechtsvorschriften über die Verbrauchsteuer auf alkoholische Getränke verstoßen nicht gegen nicht gegen das Gemeinschaftsrecht.


Die höhere Steuerbelastung von Wein in Schweden ist nicht geeignet, das Verbraucherverhalten zu beeinflussen und bewirkt keinen mittelbaren Schutz für die einheimische Bierbranche. Um überhaupt von einem Wettbewerbsverhältnis sprechen zu können, ist ein Vergleich zwischen Starkbier und leichtem, billigen Wein angemessen. Folglich verfügen lediglich Weine der mittleren Kategorie, die einen Alkoholgehalt von 8,5 bis 15 Volumenprozent haben über hinreichende Gemeinsamkeiten mit dem so genannten Starkbier, dessen Alkoholgehalt mindestens 3,5 Volumenprozent beträgt.


Bei einem Vergleich der Höhe der Besteuerung im Verhältnis zum Alkoholgehalt wird der Wein zwar um etwa 20 Prozent höher besteuert. Doch ist der Preisunterschied beider Erzeugnisse vor und nach der Besteuerung fast gleich geblieben. Ein Liter Wein mit einem Alkoholgehalt von 12,5 Volumenprozent ist immer noch etwa doppelt so teuer wie ein Liter Bier.



Linkhinweis:





Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 08.04.2008, Quelle: EuGH PM Nr.23/08 vom 08.04.2008


(Meldung vom 2008-04-08)