Steuerrechtsurteile

Umsätze eines Golfclubs aus der Erteilung von Golf-Einzelunterricht sind in vollem Umfang umsatzsteuerpflichtig



Die Erteilung von Golf-Einzelunterricht durch einen Golfclub ist weder umsatzsteuerfrei, noch unterliegen die Umsätze dem ermäßigten Steuersatz. Eine Steuerbefreiung scheitert daran, dass ein Einzelunterricht keine "Veranstaltung" im Sinn von § 4 Nr.22 a) und b) UStG darstellt. Einer ermäßigten Besteuerung steht entgegen, dass es sich bei dem Einzelunterricht um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handelt, der keinen Zweckbetrieb im Sinn von § 65 AO darstellt.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein Golfclub in der Rechtsform des eingetragenen Vereins. Er beschäftigt unter anderen Golftrainer als Arbeitnehmer, die neben anderen Tätigkeiten Mitgliedern Golf-Einzelunterricht erteilen. Die hieraus erzielten Einnahmen in Höhe von rund 37.000 DM im Streitjahr 2000 behandelte der Kläger in seiner Umsatzsteuererklärung als steuerfrei. Das Finanzamt folgte dem nicht und unterwarf die Umsätze dem vollen Umsatzsteuersatz.

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass die Umsätze für den Golf-Einzelunterricht sowohl nach Art. 13 A Abs.1 m) 6. EG-Richtlinie als auch nach § 4 Nr.22 a) UStG steuerfrei seien. Das FG wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Beim BFH ist eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig (Az.: XI B 14/08).

Die Gründe:
Das Finanzamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die mit dem Golf-Einzelunterricht erzielten Umsätze steuerpflichtig sind und dem Regelsteuersatz von 16 Prozent unterliegen.


Die Umsätze sind insbesondere nicht gemäß § 4 Nr.22 a) und b) UStG steuerfrei. Hiernach können Umsätze aus Vorträgen, Kursen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art sowie kulturelle und sportliche Veranstaltungen von der Umsatzsteuer befreit sein. Die Vorschrift setzt die Durchführung einer Veranstaltung und damit eine Maßnahme mit einem organisatorischen Ablauf und einem aus dem alltäglichen Betrieb herausgehobenen Anlass voraus. Diese Voraussetzungen sind bei dem hier vorliegenden Einzelunterricht nicht erfüllt.


Eine Steuerbefreiung der streitigen Umsätze ergibt sich auch nicht aus Art. 13 A Abs.1 m) 6. EG-Richtlinie. Hiernach befreien die Mitgliedstaaten bestimmte in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Umsätze von der Steuer. Die Steuerbefreiung ist aber gemäß Art. 13 A Abs.2 b) 6. EG-Richtlinie ausgeschlossen, wenn die Dienstleistung im Wesentlichen dazu bestimmt ist, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden, die mehrwertsteuerpflichtig sind.


Diese Ausnahmeregelung greift im Streitfall ein. Denn der Kläger steht mit der Erteilung des Golf-Einzelunterrichts in unmittelbarem Wettbewerb zu selbständigen Golftrainern, deren Umsätze nicht steuerbefreit sind.


Daneben scheidet auch eine ermäßigte Besteuerung der Umsätze gemäß § 12 Abs.2 Nr.8 a) UStG aus, da der Kläger mit dem Golf-Einzelunterricht selbständig und nachhaltig Einnahmen erzielt hat, so dass die Tätigkeit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt. Dieser wird nicht begünstigt, weil es sich nicht um einen Zweckbetrieb im Sinn von § 65 AO handelt.


Linkhinweis:


Für den auf der Website des Niedersächsischen FG veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.




Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 07.04.2008; Quelle: Niedersächsisches FG online


(Meldung vom 2008-04-07)