Steuerrechtsurteile

Rechtsprechungsänderung: Sondernutzungsentgelte für Aufstellen von Sammel-Containern im Rahmen des Dualen Systems sind keine vGA



Das Einsammeln von Altglas, Papier und Verpackungen durch eine Stadt im Rahmen des Dualen Systems stellt einen Betrieb gewerblicher Art dar. Soweit dieser Betrieb an die Stadt Sondernutzungsentgelte für das Aufstellen der Container auf öffentlichen Plätzen leisten muss, mindern diese Entgelte - entgegen der bisherigen Rechtsprechung - den Gewinn des Betriebs gewerblicher Art und stellen keine verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) dar.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Stadt. Sie ist gegenüber der Arbeitsgemeinschaft Duales System X. vertraglich zum Einsammeln von Altglas, Papier und Leichtverpackungen verpflichtet. Sie kommt dieser Verpflichtung nach, indem sie im Stadtgebiet Sammel-Container aufstellt und diese durch beauftragte Unternehmen leeren lässt. Außerdem stellt sie ihren Bürgern Papiertonnen sowie Kunststoffsäcke zum Sammeln wiederverwertbaren Abfalls zur Verfügung.

Die Klägerin behandelt ihre für die Arbeitsgemeinschaft Duales System ausgeübte Tätigkeit als Betrieb gewerblicher Art. Diesem Betrieb erteilte sie für die Nutzung der öffentlichen Straßen und Plätze im Rahmen der Aufstellung der Sammel-Container eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs.1 StrWG NRW und erhob Sondernutzungsgebühren nach Maßgabe der einschlägigen Gebührensatzung.


Das Finanzamt behandelte die Sondernutzungsgebühren wie vGA. Die gegen die entsprechenden Steuerbescheide gerichtete Klage hatte sowohl vor dem FG als auch vor dem BFH Erfolg.


Die Gründe:
Das Finanzamt hat die für das Aufstellen der Container im öffentlichen Raum entrichteten Sondernutzungsgebühren zu Unrecht wie vGA behandelt.


Alle Beteiligten gehen allerdings zutreffend davon aus, dass die Tätigkeit der Klägerin für die Arbeitsgemeinschaft Duales System X. als ein Betrieb gewerblicher Art im Sinn von § 1 Abs.1 Nr.6 in Verbindung mit § 4 Abs.1 KStG zu beurteilen ist und die Klägerin als dessen Trägerkörperschaft mit dem durch den Betrieb erzielten Einkommen der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterliegt.


Die an die Klägerin als Trägergesellschaft entrichteten Entgelte für die Sondernutzung öffentlicher Flächen sind aber nicht wie vGA zu behandeln, sondern mindern den Gewinn des Betriebs gewerblicher Art. Zwar dürfen Miet- und Pachtzinsen, die ein Betrieb gewerblicher Art an seine Trägerkörperschaft zahlen muss, unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich nicht berücksichtigt werden und handelt es sich bei den Sondernutzungsgebühren um eine Art „Miete“ für die Benutzung öffentlicher Straßen. Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist aber dem hoheitlichen und nicht dem fiskalischen Bereich einer Gebietskörperschaft zuzurechnen.


Die durch die Sondernutzungsgebühren erzielten Einnahmen fallen demnach in einem Hoheitsbetrieb und nicht in einem Betrieb gewerblicher Art an. Eine hoheitliche Tätigkeit kann sich aber nicht allein deshalb in eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit wandeln, weil die Körperschaft die Sondernutzung für sich selbst beansprucht und dafür ihren Betrieb gewerblicher Art mit den entsprechenden Gebühren belastet. Dies ist jedoch Voraussetzung für die Hinzurechnung der Sondernutzungsentgelte als vGA.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.04.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-04-07)