Steuerrechtsurteile

Gegen BFH: Schulgeldzahlungen im EU-Ausland sind unabhängig von ihrer Höhe als Sonderausgaben abziehbar



Entgegen der Rechtsprechung des BFH sind Schulgeldzahlungen für Privatschulen in Mitgliedstaaten der EU nach EU-Recht unabhängig von der Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig. Zwar sieht § 10 Abs.1 Nr.9 EStG nur eine Berücksichtigung von Zahlungen an inländische Schulen vor, doch verstößt diese Beschränkung gegen EU-Recht.

Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Eheleute, die in ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 43.426,78 DM für 1998 und 64.549,79 DM für 1999 geltend machten. Hierbei handelte es sich um Zahlungen für den Privatschulbesuch ihrer Kinder sowie um Aufwendungen für eine stationäre Kinderkur einer ihrer Töchter.

Den Privatschulbesuch, den die Kinder im EU-Ausland absolvierten, rechtfertigten die Kläger mit der Notwendigkeit der Hochbegabtenförderung. Diese solle die Kinder zukünftig vor physischen und psychischen Krankheiten schützen.

Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen an. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage begehrten die Kläger die Berücksichtigung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen, hilfsweise die Kosten zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs.1 Nr.9 EStG zuzulassen. Nach Vorabentscheidung durch den EuGH wies das FG den Hauptantrag ab und gab dem Hilfsantrag statt. Es ließ allerdings die Entscheidung zur Revision zu.


Die Gründe:
Das Finanzamt hat es zwar zu Recht abgelehnt, die Kosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Die Aufwendungen unterliegen aber dem Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs.1 Nr.9 EStG.


Der Abzug von Kosten für den Besuch einer Schule als außergewöhnliche Belastung ist gemäß § 33a Abs.5 EStG ausgeschlossen. Hiernach kann eine Steuerermäßigung gemäß § 33 EStG nicht in Anspruch genommen werden, soweit es sich - wie hier - um Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern handelt. Denn die Berufsausbildung umfasst auch die gesamte Schulausbildung. Der Fall der Hochbegabung ist dabei keine Ausnahme.


Das Finanzamt muss aber 30 Prozent des an die Schule im EU-Ausland gezahlten Geldes als Sonderausgaben berücksichtigen. Zwar sieht § 10 Abs.1 Nr.9 EStG nur eine Berücksichtigung von Zahlungen an inländische Schulen vor, doch verstößt diese Beschränkung gegen EU-Recht. Die Kläger werden durch § 10 Abs.1 Nr.9 EStG gegenüber Eltern, die ihre Kinder auf inländische Privatschulen schicken, diskriminiert.


Zwar lehnt der BFH einen solchen Sonderausgabenabzug bei besonders hohen Schulgeldzahlungen im Ausland bisher ab. Das begründet er damit, dass entsprechend hohe Schulgelder für inländische Schulen ebenfalls nicht abzugsfähig seien und dass inländische Privatschulen in solchen Fällen schon von Verfassung wegen keine staatliche Genehmigung oder Anerkennung erhalten könnten, weil damit eine „Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern“ gefördert werde.


Diese Rechtsauffassung vermag aber nicht zu überzeugen, weil das so genannte „Sonderungsverbot“ in der Anerkennungspraxis der Bundesländer nicht Ernst genommen wird. So gibt es beispielsweise staatlich anerkannte Ersatzschulen mit einem Schulgeld bis zu 30.000 Euro jährlich.



Linkhinweis:



  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Köln veröffentlicht.

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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 26.03.2008, Quelle: FG Köln PM vom 25.03.2008


(Meldung vom 2008-03-27)